Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Aufwendungsersatz des Mieters gegen Vermieter wegen Eigenbeseitigung eines Mietmangels

Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de

AG Pankow-Weißensee, Az.: 100 C 347/12

Urteil vom 03.04.2013

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kläger haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Symbolfoto: rban/Bigstock

Die Kläger sind auf Grundlage eines schriftlichen Mietvertrages seit Dezember 2002 Mieter einer Dreizimmerwohnung im 1. OG des Hauses … Berlin.

Der Beklagte ist der Vermieter der Wohnung.

In § 3.4 des Mietvertrages ist folgendes niedergelegt:

„Die Schönheitsreparaturen trägt der Mieter.

Der Verpflichtete hat die Schönheitsreparaturen innerhalb der Wohnung regelmäßig und fachgerecht vorzunehmen. (…). Die Schönheitsreparaturen umfassen insbesondere: Anstrich und Lackieren der Innentüren sowie der Fenster und Außentüren von innen sowie sämtlicher Holzteile, Versorgungsleitungen und Heizkörper, das Weißen der Decken und Oberwände sowie der wischfeste Anstrich bzw. das Tapezieren der Wände.“

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den in Kopie zur Akte gereichten schriftlichen Mietvertrag vom 01.10.2002 verwiesen.

Der Beklagte hat seit Mietvertragsbeginn in der Wohnung keine Schönheitsreparaturen vorgenommen.

Nach klägerischem Vortrag kam es in den Jahren 2009 und 2010 infolge von Tiefbauarbeiten in der … zur Ausbildung erheblicher, meterlanger und tiefgreifender Risse in Wänden und Decken der Wohnung, welche nachhaltiger und umfangreicher Beseitigungsarbeiten bedürft hätten.

Mit Email vom 11.01.2012 teilten die Kläger der Hausverwaltung des Beklagten unter anderem mit, dass sie sich mit der von der Hausverwaltung benannten Malerfirma … telefonisch in Verbindung gesetzt hätten, und Herr … sich nach Rücksprache bei der Hausverwaltung bezüglich eines Angebots für die Reparatur/Instandsetzung der Risse in Wand und Decke im Eß- und Wohnzimmer melden wolle, was bisher leider noch nicht erfolgt sei. Ferner teilten die Kläger der Hausverwalt[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv