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Rechtsanwälte Kotz GbR

Muss Mieter die Funktionswartung von Rauchmeldern dulden?

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AG Hamburg-Blankenese, Az.: 531 C 125/13

Urteil vom 26.06.2013

1. Der Rechtstreit ist übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtstreits.
Gründe
Die Parteien verbindet ein Wohnraummietverhältnis in Hamburg-Osdorf.

Die Klägerin als Vermieterin/Eigentümerin hatte in Schlafzimmer, Kinderzimmer sowie im Flur der Wohnung jeweils an der Decke Rauchwarnmelder installieren lassen.

Mit der jährlichen Wartung und Funktionsprüfung beauftragte sie die Firma … GmbH.

Dieses Unternehmen forderte die Beklagte mehrmals vergeblich auf, die Wartung zu ermöglichen.

Foto: kadmy/Bigstock

Mit Schreiben vom 19.2.2013 wurde letztlich ein kostenpflichtiger und verbindlicher Einzeltermin angekündigt, und zwar auf den 27.2.2013, 9.00 bis 11.00 Uhr, um die Funktionstüchtigkeit der Rauchwarnmelder zu testen,.

Der Beklagten wurde im Übrigen eingeräumt, bei einer Verhinderung im Einzelfall unter einer bestimmten Hamburger Telefonnummer (Festnetz) sich telefonisch mit der Service-Hotline in Verbindung zu setzen. Außerdem wurde angekündigt, dass die Mitarbeiter einen Ausweis mit Lichtbild bei sich führen werden.

Die Beklagte ließ auch diesen Termin ungenutzt verstreichen.

Die Beklagte steht unter Betreuung der Rechtsanwältin … . Deren Aufgabenkreis umfasst (nur) die Vertretung gegenüber Behörden und Sozialleistungsträgern sowie Schuldenregulierung.

Der Betreuerausweis datiert vom 15.4.2013.

Am 2.5.2013 erhob die Klägerin Duldungsklage.

Nach Zustellung am 4.5.2013 teilte die Beklagte am 15.5.2013/17.5.2013 mit, sie habe die „Feuermelder“ ordnungsgemäß getestet und den Funktionsprüfungsbeleg an … gesandt.

Die Betreuerin teilte mit, dass die Beklagte gemeinsam mit der pädagogischen Assistenz am 15.5.13 die Melder geprüft und das Ergebnis ebenfalls am 15.5.13 der für die Vermieterin/Klägerin tätigen Firma … weitergeleitet habe.

Mit Schriftsätzen v. 31.5.13 und 19.6.13 haben die Parteien den Rechtstreit übereinstimmend für erledigt erklärt.

2.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91a ZPO.

Unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes hätte die Kläger[…]


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