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Rechtsanwälte Kotz GbR

Mietmängel im Bad – Kostenvorschuss zur Beseitigung der Mängel für Mieter

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AG Hamburg, Az.: 40b

C 36/12Urteil vom 05.07.2013

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 761,60 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 25.10.2011 zu bezahlen.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Kläger als Gesamtschuldner 90 % und die Beklagte 10 % zu tragen.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Vollstreckung der Kläger durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leisten.
Tatbestand
Die Kläger begehren Kostenvorschuss von der Beklagten für behauptete erforderlich gewordene Instandsetzungsarbeiten im Badezimmer.

Die Kläger sind Mieter, die Beklagte Vermieterin einer Wohnung im Hause … in Hamburg. Das Mietverhältnis begann – damals noch mit dem Voreigentümer des Gebäudes – am 01.06.1971. Die Kläger mieteten die Wohnung einschließlich eines Badezimmers an. Das Badezimmer war und ist mit einer Badewanne und mit diversen Armaturen ausgestattet.

Foto: forestpath/Bigstock

Die Kläger schrieben die Beklagte mit Schreiben ihres jetzigen Prozessbevollmächtigten vom 18.05.2011 an (Anlage K2, Bl. 8 d.A.) und zeigten u.a. an, dass die Badewanne abgängig sei. Sie forderten die Beklagte zum zeitnahen Austausch der Wanne bzw. zur fachgerechten Reparatur, spätestens zum 31.05.2011 auf. Wegen des genauen Inhalts des Schreibens wird auf die Anlage Bezug genommen.

Mit weiterem Schreiben ihrer jetzigen Prozessbevollmächtigten vom 04.01.2012 (Anlage K5, Bl. 12 d.A.) forderten sie die Beklagte unter Fristsetzung bis zum 13.01.2012 abschließend zur Erklärung auf, ob eine Instandsetzung des Badezimmers gemäß inzwischen übersandten Kostenvoranschlags des Meisterbetriebs … vom 28.09.2011 (Anlage K4, Bl. 10 und 11 d.A.) erfolgen werde. Zugleich verlangten sie Erstattung der ihnen entstandenen außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten.

Die Kläger behaupten, die eingemauerte Badewanne sei im Bodenbereich großflächig beschädigt. Die Emailleschic[…]


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