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Rechtsanwälte Kotz GbR

Fahrverbot: Absehen nach Teilnahme an verkehrspsychologischer Maßnahme möglich

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AG Mannheim, Az.: 22 OWi 504 Js 8240/13

Beschluss vom 31.07.2013

Gegen den Betroffenen xxx wird wegen einer fahrlässigen Ordnungswidrigkeit der Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit eine Geldbuße in Höhe von 240,– Euro festgesetzt.

Der Betroffene hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

§§ 3 Abs.3, 49 Abs.1 Nr. 3 StVO i.V.m. § 24 StVG
Gründe
(abgekürzt gem. § 72 Abs.6 OWiG)

Symbolfoto: Yastremska/Bigstock

Gegen den Betroffenen erging am 02.01.2013 ein Bußgeldbescheid durch die Stadt Mannheim, gegen den der Betroffene in zulässiger Weise Einspruch eingelegt hat.

Sowohl der Betroffene als auch die Staatsanwaltschaft haben einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren ausdrücklich nicht widersprochen.

Bezüglich der diesem Beschluss zugrunde liegenden Feststellungen wird auf den Bußgeldbescheid sowie den übrigen Akteninhalt Bezug genommen.

Unter Abwägung aller Umstände des Einzelfalles erschien die ausgesprochene Geldbuße als tat- und schuldangemessen.

Zwar liegt ein Regelfall des § 4 Abs.1 Nr.1 BKatV i.V.m. Nr. 11.3.7 der Tabelle 1 c des Anhangs der BKatV vor. Von der Festsetzung eines in einem solchen Fall als regelmäßige Folge anzuordnenden Fahrverbotes konnte indes – wegen mehrerer Voreintragungen im Verkehrszentralregister unter Erhöhung des Bußgeldes auf 240,– Euro – abgesehen werden, da der Betroffene in der Zeit vom 11. bis 23.07.2013 erfolgreich an der verkehrspsychologischen Maßnahme „Mobil PLUS Prävention“ in Mannheim teilgenommen und hierüber eine Bescheinigung vorgelegt hat. Es kann somit unterstellt werden, dass sich die Einstellung des Betroffenen zu straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften positiv verändert hat, so dass von ihm zukünftig ein normgerechtes Verhalten erwartet werden kann, d.h. jene nachhaltige erzieherische Wirkung eingetreten sein dürfte, die von der Anordnung und Vollstreckung eines Fahrverbotes zu erwarten gewesen wäre. Der zusätzlichen erzieherischen Wirkung der Denkzettel- und Besinnungsmaßnahme eines Fahrverbotes bedurfte es deswegen nicht.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 Abs. 1 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG.[…]


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