Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Untervermietungserlaubnis bei längerem Auslandsaufenthalt des Mieters

Ganzen Artikel lesen auf: Mietrechtkreuztal.de

LG Hamburg, Az.: 316 S 57/13 Urteil vom 26.11.2013 1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Hamburg vom 06.06.2013, Az. 44 C 257/12, wird zurückgewiesen. 2. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung der Kläger durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leisten. 4. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.

Tatbestand

Zunächst wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. ZPO Bezug genommen auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil. Die Beklagte wendet sich mit der Berufung gegen die erstinstanzlich vertretene Auffassung, auch ein zwei- bis dreijähriger Auslandsaufenthalt des Mieters begründe dessen berechtigtes Interesse an einer teilweisen Gebrauchsüberlassung seiner Mietwohnung und der Vermieter wäre auch dann zum Schadensersatz in Form eines Mietausfalls verpflichtet, wenn die Beurteilung, ob eine Untervermietungserlaubnis zu erteilen war, schwierige Fragen aufwerfe. Die Beklagte beantragt, unter Abänderung des Urteils des Amtsgerichtes Hamburg – 44 C 257/12 – die Klage abzuweisen. Die Kläger beantragen, die Berufung zurückzuweisen. Hinsichtlich des weiteren Vortrags der Parteien wird Bezug genommen auf die in der Berufung gewechselten Schriftsätze.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Zu Recht hat das erstinstanzliche Gericht die Beklagte zur Zahlung von Schadensersatz in Form des Mietausfalls für den Zeitraum 15.11.2010 bis 30.10.2011 verurteilt. Die Ausführungen in der Berufungsbegründung der Beklagten sind nicht in der Lage, eine Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung zu bewirken. 1. Die Beklagte hat eine Pflichtverletzung dadurch begangen, dass sie den Klägern nicht die Erlaubnis zur Untervermietung an die Zeugen H. und S. erteilt hat. Die Kläger hatten ein berechtigtes Interesse an der Untervermietung. „Als berechtigt ist jedes, auch höchstpersönliche Interesse des Mieters von nicht ganz unerheblichem Gewicht anzusehen, das mit der geltenden Rechts- und Sozialordnung in Einklang steht“ (BGH, Urt. v. 23.11.2005, Az.: VIII ZR 4/05, Rz 8, zitiert nach juris). Ein solches ist auch dann gegeben, wenn der Mieter durch die Untervermietung seine Wohnkosten reduzieren will (s. BGH a.a.O.). Dies ist hier der Fall. Im anwaltlichen Schreiben vom 3.11.2010 (Anlage K3, Bl. 12 d.A.) hat die Klägervertreterin ausgeführt, dass die Kläger nicht die Kosten der Unterkunft in O. und in Hamburg zugleich tragen könnten. Auch solle der Wohnraum erhalten bleiben, weil eine Wohnung von Kanada aus zu suchen nicht mit zumutbarem Aufwand möglich sei. Dies hat die Beklagte auch nicht bestritten. Dem berechtigten Interesse der Kläger an der Untervermietung von zwei Zimmern der Dreizimmer-Mietwohnung steht nicht entgegen, dass die Kläger sich für die Dauer der Untervermietung ganz überwiegend in Kanada aufhielten. Der Bundesgerichtshof hat insoweit entschieden, dass ein Anspruch auf Erteilung einer Untervermietungserlaubnis auch dann bestehe, wenn der Mieter nicht seinen Lebensmittelpunkt in der Wohnung habe und dies mit der „Mobilität und Flexibilität in der heutigen Gesellschaft“ begründet, die es erfordern könne, an einer anderenorts gelegenen Arbeitsstelle eine weitere Wohnung zu begründen (s. BGH, a.a.O., Rz 10, 13)….


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv