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Rechtsanwälte Kotz GbR

Verkehrsunfall – Schätzung der erforderlichen Mietwagenkosten

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LG Hannover, Az.: 11 S 9/13

Urteil vom 27.11.2013

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Hannover vom 21.12.2012 teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 238,13 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.10.2011 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen; die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 47 % und die Beklagte zu 53 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 449,72 € festgesetzt.
Gründe
I.

Symbolfoto: sureeporn/Bigstock

Die Klägerin verlangt von der Beklagten Zahlung restlicher Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall am 13.09.2011. Die Alleinhaftung der Beklagten dem Grunde nach ist unstreitig.

Die Klägerin mietete ein Fahrzeug für 9 Tage an, die ihr in Rechnung (Bl. 43 d.A.) gestellten Mietwagenkosten betrugen 926,91 €. Hierauf zahlte die Beklagte vorprozessual einen Betrag von 477,19 €.

Mit ihrer Klage verlangt die Klägerin die restlichen Mietwagenkosten erstattet.

Die Klägerin hat geltend gemacht, an sich sei nach der Schwacke-Liste abzurechnen, jedenfalls stünde ihr ein Ersatzanspruch nach dem Mittelwert aus Schwacke-Liste und Fraunhofer-Liste zu. Die Anmietung des Ersatzfahrzeugs sei erforderlich gewesen. Weiter hat sie geltend gemacht, die von der Beklagten vorgelegten Alternativangebote seien nicht vergleichbar.

Die Beklagte hat geltend gemacht, die Schwacke-Liste als Schätzgrundlage sei ungeeignet. Zudem hat sie die Erforderlichkeit i. S. v. § 249 BGB in Abrede genommen, einschließlich hinsichtlich der von der Klägerin begehrten Mehrleistungen. Schließlich hat sie mehrere günstigere Angebote für Mietwagen vorgelegt und geltend gemacht, diese seien vergleichbar.

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen, weil gegen die Schwacke-Liste durchgreifende Bedenken bestünden und auf Grundlage des Fraunhofer-Marktpreisspiegels zu schätzen sei, sodass im Ergebnis die erforderlichen Mietwagenkosten von der Beklagten vorprozessual ausgeglichen worden seien.

[…]


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