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Verkehrsunfall – Schätzung der erforderlichen Mietwagenkosten

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LG Hannover, Az.: 11 S 9/13 Urteil vom 27.11.2013 Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Hannover vom 21.12.2012 teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst: Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 238,13 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.10.2011 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen; die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 47 % und die Beklagte zu 53 %. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 449,72 € festgesetzt.

Gründe

I. Die Klägerin verlangt von der Beklagten Zahlung restlicher Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall am 13.09.2011. Die Alleinhaftung der Beklagten dem Grunde nach ist unstreitig. Die Klägerin mietete ein Fahrzeug für 9 Tage an, die ihr in Rechnung (Bl. 43 d.A.) gestellten Mietwagenkosten betrugen 926,91 €. Hierauf zahlte die Beklagte vorprozessual einen Betrag von 477,19 €. Mit ihrer Klage verlangt die Klägerin die restlichen Mietwagenkosten erstattet. Die Klägerin hat geltend gemacht, an sich sei nach der Schwacke-Liste abzurechnen, jedenfalls stünde ihr ein Ersatzanspruch nach dem Mittelwert aus Schwacke-Liste und Fraunhofer-Liste zu. Die Anmietung des Ersatzfahrzeugs sei erforderlich gewesen. Weiter hat sie geltend gemacht, die von der Beklagten vorgelegten Alternativangebote seien nicht vergleichbar. Die Beklagte hat geltend gemacht, die Schwacke-Liste als Schätzgrundlage sei ungeeignet. Zudem hat sie die Erforderlichkeit i. S. v. § 249 BGB in Abrede genommen, einschließlich hinsichtlich der von der Klägerin begehrten Mehrleistungen. Schließlich hat sie mehrere günstigere Angebote für Mietwagen vorgelegt und geltend gemacht, diese seien vergleichbar. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen, weil gegen die Schwacke-Liste durchgreifende Bedenken bestünden und auf Grundlage des Fraunhofer-Marktpreisspiegels zu schätzen sei, sodass im Ergebnis die erforderlichen Mietwagenkosten von der Beklagten vorprozessual ausgeglichen worden seien. Auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils wird nach Maßgabe der Ausführungen zu Ziffer 2 der Gründe gem. § 540 Abs. 1 S. 1 Ziffer 1 ZPO Bezug genommen. Mit ihrer Berufung verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie macht insbesondere geltend, das Amtsgericht habe nicht auf Basis des Fraunhofer-Marktpreisspiegels schätzen dürfen, sondern den von ihr mit der Klage auch vorgetragenen Mittelwert aus Schwacke-Liste und Fraunhofer-Marktpreisspiegel ansetzen müssen. Die Klägerin beantragt, das Urteil des Amtsgerichts Hannover vom 21.12.2012, Az. 426 C 7451/12, aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger 449,72 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.10.2011 zu bezahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das amtsgerichtliche Urteil und macht insbesondere geltend, die Schätzung des Amtsgerichts halte sich im Rahmen von § 287 ZPO, und hieran sei das Berufungsgericht gebunden. II. Die zulässige Berufung der Klägerin hat in der Sache teilweise Erfolg. Im Einzelnen gilt Folgendes: 1. Soweit es zunächst die Frage der Erforderlichkeit der Anmietung des Ersatzfahrzeugs anbelangt, die die Beklagte bestritten hat, so ist festzustellen, dass die Klägerin und ihr Ehemann innerhalb der Mietzeit insgesamt 651 km gefahren sind. Dies ist ohne Weiteres hinreichender Beleg für die Erforderlichkeit der Anmietung. 2….


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