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Schönheitsreparaturen: Verbot der Verwendung wasserlöslicher Farben für Holzanstrich

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LG Berlin, Az.: 63 S 216/13 Urteil vom 20.12.2013 Die Berufung der Beklagten gegen das am 16.05.2013 verkündete Urteil des Amtsgerichts Schöneberg – 2 C 350/12 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 4.000,00 EUR abwenden, wenn nicht zuvor die Kläger Sicherheit in gleicher Höhe leisten Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Die Kläger verlangen nach vom 01.07.2006 bis zum 31.07.2011 währenden Mietverhältnis die Rückzahlung der von ihnen in Höhe von .2.520.- EUR erbrachten Kaution. Die Beklagten rechnen hiergegen mit Ansprüchen wegen nicht durchgeführter Schönheitsreparaturen sowie Beschädigungen gemäß dem Kostenvoranschlag der Fa. Sch. vom 28.08.2011 in Höhe von 3.055,48 EUR auf. In § 17 des Mietvertrags vom 03.07.2006 wird in Absatz 1 die Verpflichtung zur Durchführung von Schönheitsreparaturen dem Mieter auferlegt. In Absatz 2 heißt es: „Bei den fachgerecht auszuführenden Schönheitsreparaturen handelt es sich um folgende Arbeiten: Tapezieren, Anstreichen der Wände und Decken. Weiterhin Anstreichen der Innentüren sowie der Fenster, Balkontüren und Außentüren von innen sowie Anstreichen der Heizkörper einschließlich der Heizungsrohre sowie der Wasser- und Abwasserrohre sowie das Streichen der Holzdielenfußböden und Scheuerleisten – soweit vorhanden – mit ölhaltigen Farben (Alcydharzfarben) keinesfalls mit wasserlöslichen Farben (Acrylfarben).” Das Amtsgericht hat der Klage in vollem Umfang statt gegeben und zur Begründung ausgeführt, den Beklagten stünden aufrechenbare Gegenansprüche nicht zu. Die Überbürdung der Schönheitsreparaturen in § 17 des Mietvertrags sei unwirksam, weil sie für die Ausführung von Lackierarbeiten die Verwendung einer bestimmten Lackart, nämlich den Anstrich mit Kunstharzlacken vorgebe. Bei den vorgefundenen 149 Dübellöchern handele es sich angesichts der Wohnungsgröße von 150 m² auch nicht um eine Beschädigung; die behaupteten Flecken auf dem Küchenboden an den Stellen, wo sich Küchenmöbel befanden, stellen lediglich Spuren vertragsgemäßen Gebrauchs dar. Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten, mit der diese geltend machen, § 17 des Mietvertrags sei wirksam; im Übrigen lägen durch die Kläger verursachte Beschädigungen vor. Sie beantragen, unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen sowie ferner, die Revision zuzulassen. Die Kläger beantragen, die Berufung zurückzuweisen. Des weiteren wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen. Im Übrigen wird von der Darstellung des Tatbestands gemäß § 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO in Verbindung mit § 540 Abs. 2 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe

Die gemäß §§ 511 ff. ZPO zulässige Berufung führt in der Sache nicht zum Erfolg; sie ist unbegründet und war daher zurückzuweisen. Den Beklagten stehen gegenüber dem Anspruch der Kläger auf Rückzahlung der Kaution weder aufrechenbare Ansprüche auf Schadensersatz wegen unterlassener Schönheitsreparaturen aus §§ 280, 281 Abs. 1 und 3 BGB noch solche wegen Beschädigung der Mietsache aus §§ 280, 241 BGB zu. Die Kläger waren zur Durchführung von Schönheitsreparaturen nicht verpflichtet, so dass aus der Unterlassung derselben ein Anspruch auf Schadensersatz nicht hergeleitet werden kann. § 17 des Mietvertrags ist eine unwirksame Allgemeine Geschäftsbedingung, denn sie benachteiligt den Mieter unangemessen (§ 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB)….


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