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Rechtsanwälte Kotz GbR

Schönheitsreparaturen: Verbot der Verwendung wasserlöslicher Farben für Holzanstrich

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LG Berlin, Az.: 63 S 216/13

Urteil vom 20.12.2013

Die Berufung der Beklagten gegen das am 16.05.2013 verkündete Urteil des Amtsgerichts Schöneberg – 2 C 350/12 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 4.000,00 EUR abwenden, wenn nicht zuvor die Kläger Sicherheit in gleicher Höhe leisten

Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Foto: stokkete/Bigstock

Die Kläger verlangen nach vom 01.07.2006 bis zum 31.07.2011 währenden Mietverhältnis die Rückzahlung der von ihnen in Höhe von .2.520.- EUR erbrachten Kaution. Die Beklagten rechnen hiergegen mit Ansprüchen wegen nicht durchgeführter Schönheitsreparaturen sowie Beschädigungen gemäß dem Kostenvoranschlag der Fa. Sch. vom 28.08.2011 in Höhe von 3.055,48 EUR auf.

In § 17 des Mietvertrags vom 03.07.2006 wird in Absatz 1 die Verpflichtung zur Durchführung von Schönheitsreparaturen dem Mieter auferlegt. In Absatz 2 heißt es:

„Bei den fachgerecht auszuführenden Schönheitsreparaturen handelt es sich um folgende Arbeiten: Tapezieren, Anstreichen der Wände und Decken. Weiterhin Anstreichen der Innentüren sowie der Fenster, Balkontüren und Außentüren von innen sowie Anstreichen der Heizkörper einschließlich der Heizungsrohre sowie der Wasser- und Abwasserrohre sowie das Streichen der Holzdielenfußböden und Scheuerleisten – soweit vorhanden – mit ölhaltigen Farben (Alcydharzfarben) keinesfalls mit wasserlöslichen Farben (Acrylfarben).”

Das Amtsgericht hat der Klage in vollem Umfang statt gegeben und zur Begründung ausgeführt, den Beklagten stünden aufrechenbare Gegenansprüche nicht zu. Die Überbürdung der Schönheitsreparaturen in § 17 des Mietvertrags sei unwirksam, weil sie für die Ausführung von Lackierarbeiten die Verwendung einer bestimmten Lackart, nämlich den Anstrich mit Kunstharzlacken vorgebe. Bei den vorgefundenen 149 Dübellöchern handele es sich angesichts der Wohnungsgröße von 150 m² auch nicht um eine Beschädigung; die behaupteten Flecken auf dem Küchenboden an den Stellen, wo sich Küchenmöbel befanden, stelle[…]


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