AG Lichtenberg, Az.: 117 C 88/11
Urteil vom 19.12.2013
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Erbengemeinschaft nach … ,geboren am 09.06.1958, verstorben am 11.11.2009, bestehend aus jeweils forderungsberechtigt in Gesamtgläubigerschaft einen Betrag in Höhe von 500,00 € zu zahlen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Gemäß § 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO wird von der Darstellung des Tatbestands abgesehen, weil eine Berufung gegen dieses Urteil gemäß § 511 Abs. 2 Nr. 1 und 2 ZPO nicht möglich ist.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig. Der Kläger ist entgegen der Ansicht der Beklagten zur Überzeugung des Gerichts nicht prozessunfähig.
Diese Überzeugung des Gerichts gründet auf der Einsichtnahme der Betreuungsakte des Amtsgerichts Bonn, Az. … , insbesondere in das zu diesem Betreuungsverfahren eingeholte wissenschaftlich psychiatrische Gutachten der … über den Kläger. Danach ist die Urteils- und Kritikfähigkeit des Klägers nicht aufgrund einer krankhaften Störung der Geistestätigkeit aufgehoben. Er ist in der Lage, seine Angelegenheiten selbständig und eigenverantwortlich wahrzunehmen und überblickt die Trageweite der von ihm getroffenen Entscheidungen und Prozesshandlungen. Einen Fall querulatorisch begründeten wahnhaften Verhaltens vermag das Gericht bei dem Kläger ebenfalls nicht zu erkennen.
Die Klage ist auch begründet.
Die Beklagte ist verpflichtet, an die Erbengemeinschaft nach … gemäß §§ 2032, 2039 BGB einen Betrag in Höhe von 500,00 € zu zahlen.
Bei diesem Anspruch der Erbengemeinschaft handelt es sich um einen bereicherungsrechtlichen Anspruch gemäß § 812 Abs. 1 Satz 2 1. Alternative BGB.
In Würdigung der schriftlichen Zeugenaussage der Zeugin … steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass diese aus dem Nachlass der Verstorbenen einen Betrag in Höhe von 500,00 € überwiesen hat. Mit diesem Betrag sollten die Flugkosten der Beklagten für einen Flug der Beklagten nach Chisinau/Moldawien bezahlt werden. Dort sollte die Beklagte, bei der es sich um die Lebensgefährtin der Verstorb[…]