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Rechtsanwälte Kotz GbR

Anlageberatungsvertrag: Haftung eines unabhängigen Finanzdienstleisters

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LG Hannover, Az.: 8 O 35/12

Urteil vom 19.12.2013

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger begehrt Schadensersatz wegen Verletzung von Beratungspflichten aus einem Anlageberatungsvertrag.

Symbolfoto: alexraths/Bigstock

Der Kläger unterzeichnete am 20.03.2001 eine Beitrittserklärung für eine Beteiligung an dem geschlossenen Immobilienfonds x mit einer Summe von 20.000,- DM zuzüglich Abwicklungsgebühr in Höhe von 5 % (Anl. B 6). Zweck der Gesellschaft ist der Erwerb sowie die Verwaltung und Vermietung von Gewerbeimmobilien. Der Beteiligung waren Gespräche mit dem für die Beklagte tätigen Handelsvertreter x vorausgegangen. Der Kläger unterzeichnete am 20.03.2001 eine „Gesprächsnotiz zur Vermittlung eines geschlossenen Immobilienfonds“, in der auf einzelne Risiken der Beteiligung hingewiesen wird (Anl. B 15). In dem seitens des Klägers am 11.04.2001 unterzeichneten Formular für ein Beratungsprotokoll bestätigte der Kläger außerdem, dass der Prospekt besprochen und übergeben worden sei und er vor Unterschrift ausreichend Zeit gehabt habe, die überlassenen Unterlagen durchzusehen (Anl. B 16).

Die laut Prospekt prognostizierten Ausschüttungen von anfänglich 7 % wurden für das Jahr 2004 auf 3,5 %, für das Jahr 2005 auf 2,5 % und für die Jahre 2006 und 2007 auf 1,5 % reduziert. Für die Jahre 2008 und 2009 erfolgten keine Ausschüttungen.

Der Kläger behauptet, er habe das Geld streng konservativ anlegen wollen. Ihm sei erklärt worden, es gebe kein Ausfallrisiko und es werde eine überdurchschnittliche Rendite erzielt. Für die Vermittlung habe die Beklagte eine Provision von mehr als 15 % bezogen. Dies wäre offenbarungspflichtig gewesen, weil der Kläger dann hätte erkennen können, dass die Vermittlung der besagten Geldanlage nicht seinen Interessen, sondern ausschließlich den Interessen der Beklagten gedient habe.

Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 10.737,13 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit[…]


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