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Rechtsanwälte Kotz GbR

Kollision eines in ein Grundstück abbiegenden Fahrzeugs mit dem Gegenverkehr

Ganzen Artikel lesen auf: Verkehrsunfallsiegen.de

LG Saarbrücken, Az.: 13 S 168/13, Urteil vom 24.01.2014

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts Homburg vom 2. Oktober 2013 – 7 C 319/12 (18) – unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen wie folgt teilweise abgeändert:

a) Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 1.287,50 € sowie 186,24 € vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus beiden Beträgen seit dem 29. September 2012, der Erstbeklagte ferner für die Zeit vom 26. bis 29. September 2012 zu zahlen.

b) Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger den ihm aus dem Unfallgeschehen vom 15. April 2012 in Homburg aufgrund der Inanspruchnahme seiner bei der … Versicherung, Versicherungsscheinnummer …, bestehenden Vollkaskoversicherung entstehenden Prämienrückstufungsschaden in Höhe von 50 % zu erstatten.

c) Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 16 % und die Beklagten gesamtschuldnerisch zu 84 %.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.

Symbolfoto: AntiKsu/Bigstock

Mit der vorliegenden Klage macht der Kläger Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall geltend, der sich am 15. April 2012 in … ereignete.

Der Kläger befuhr die … Straße hinter dem Erstbeklagten, dessen Pkw bei der Zweitbeklagten haftpflichtversichert war. Als der Kläger nach links in ein Hausgrundstück einfuhr, kam es zur Kollision.

Der Kläger hat seine Vollkaskoversicherung in Anspruch genommen.

Erstinstanzlich hat der Kläger behauptet, der Erstbeklagte habe weder den Fahrtrichtungsanzeiger betätigt, noch sich zur Fahrbahnmitte hin eingeordnet. Die Wertminderung an seinem Fahrzeug belaufe sich auf 800,00 €. Ihm sei ein Nutzungsausfall von 25 Tagen x 38,00 € entstanden.

Mit der Klage hat er die Selbstbeteiligung an der Vollkaskoversicherung (300,00 €), eine behauptete Wertminderung (800,00 €), hälftige Nutzungsausfallentschädigung (475,00 €) sowie eine hälftige Unkostenpauschale (13,00 €), insgesamt 1.588,00 € nebst Zinsen und […]


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