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Rechtsanwälte Kotz GbR

Heizkostennachforderung nach Umstellung auf Wärmecontracting ohne Zustimmung des Mieters

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AG Charlottenburg, Az.: 206 C 196/11

Urteil vom 04.03.2014

1. Es wird festgestellt, dass der Beklagten aus dem Mietverhältnis über die im Hause …, Gartenhaus, 2. OG rechts, B., folgende Forderungen gegen die Kläger nicht zustehen:

Heizkostennachforderung 2008 856,93 €

Heizkostennachforderung 2009 26,40 €

erhöhte Heizkostenvorauszahlungen für den Zeitraum 01/2010 bis 12/2010 in Höhe von mtl. 39,40 € 472,80 €

Mahngebühren für die Monate 10/10 und 11/10 10,00 €

gesamt

1.405,73 €

abzüglich Überzahlung 352,18 € 1.053.55 €

2. Es wird weiter festgestellt, dass die Erhöhung der Heizkostenvorauszahlungen um 28,00 € auf 161,00 €/Monat gemäß Erklärung vom 08.12.2010 unwirksam ist und keine Zahlungsverpflichtung ausgelöst hat.

3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Foto: Steidi/Bigstock

Die Kläger sind aufgrund Mietvertrages vom 07 01.1972, auf den Bezug genommen wird (Bl. 4 bis 7 d.A.) Mieter einer im …, B. gelegenen Wohnung. Die Beklagte erwarb das Hausgrundstück im Jahr 2005 und ist seitdem Vermieterin. Die Kläger schulden eine Bruttowarmmiete zuzüglich Heizkostenvorschuss.

Im Jahr 2004 wurde die bis dahin betriebene Zentralheizung auf Wärmecontracting umgestellt, d.h. die Heizanlage wird seitdem von einem Drittbetreiber unterhalten.

Mit Schreiben vom 18 11.2009 (Bl 61 bis 65 d.A.) rechnete die Beklagte über die Heizkosten 2008 ab. Darin werden die Brennstoffkosten unter Bezugnahme auf eine Rechnung vom 28.01.2009 mit 54.314,52 € angegeben. Der auf die Kläger entfallende Kostenanteil wurde mit 2.046,67 € berechnet. Abzüglich der Vorauszahlungen in Höhe von 490,80 € ergab dies eine Nachzahlung in Höhe von 1.555,87 €. Zugleich erhöhte die Beklagte den Heizkostenvorschuss mit Wirkung ab Januar 2010 von 93,00 € um 40,00 € auf 133,00 €.

M[…]


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