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Rechtsanwälte Kotz GbR

Mietmangel – vorbehaltslose Mietzahlung – Rückforderung der Überzahlung

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LG Berlin, Az.: 67 S 342/17

Urteil vom 01.03.2018

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 9. November 2017 verkündete Urteil des Amtsgerichts Mitte – 4 C 138/16 – teilweise abgeändert.

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 1.476,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 656,00 € seit dem 6. Januar 2016 sowie aus weiteren 820,00 € seit dem 5. März 2016 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits 1. Instanz hat die Klägerin 60 % und haben die Beklagten 40 % als Gesamtschuldner zu tragen. Von den Kosten des Rechtsstreits 2. Instanz hat die Klägerin 38 % und haben die Beklagten gesamtschuldnerisch 62 % zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des insoweit aufgrund des Urteils jeweils vollstreckbaren Betrages zuzüglich 10 % abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages zuzüglich 10 % leistet.

Die Revision wird für die Klägerin zugelassen, soweit die von den Beklagten erklärte Aufrechnung – in Höhe von 902,00 € – für begründet erachtet worden ist. Im Übrigen wird die Revision nicht zugelassen.
Gründe
I.

Die Parteien streiten über von den Beklagten nicht geleisteten Mietzahlungen für die Monate November 2015, Januar sowie März 2016.

Foto: Estradaanton/Bigstock

Am 23. Februar 2006 schlossen die Beklagten mit der X-Eigentümergemeinschaft als Vermieterin einen Mietvertrag über eine Wohnung in Berlin, auf den – nebst Anlagen – wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird (Bd. I, Bl. 4-16 d.A.). Jedenfalls ab Januar 2015 schuldeten die Beklagten einen monatlichen Bruttowarmmietzins in Höhe von 820,00 EUR. Das Mietverhältnis endete im März 2016.

Mit ihrer Klage macht die Klägerin ausstehende Mietzahlungen für die Monate November 2015, Januar 2016 und März 2016 in Höhe von jeweils 820,00 EUR nebst anteiliger Zinsen geltend. Das Amtsgericht hat der Klage überwiegend stattgegeben und eine von den Beklagten gegenüber der Klageforderung erklärte Aufrechnung anteilig[…]


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