AG Neukölln, Az.: 14 C 102/16
Urteil vom 02.03.2017
1. Die Beklagte wird verurteilt, der Untervermietung eines Zimmers unter Mitbenutzung von Küche und Bad in der Wohnung …., in …. Berlin, an ….., zuletzt wohnhaft … Berlin, sowie eines weiteren Zimmers unter Mitbenutzung von Küche und Bad in der Wohnung…. , in … Berlin, an … , zuletzt wohnhaft … Berlin, zuzustimmen.
2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 2.500,00 EUR vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
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Die Kläger, Mieter der im Tenor zu Ziff. 1. näher bezeichneten 132,76 m2 großen 5-Zimmer-Wohnung, nehmen die Beklagte, Eigentümerin und Vermieterin, auf Zustimmung der Untervermietung von zwei Zimmern an zwei Untermieter in Anspruch.
Mit Mietvertrag vom 10.01.2010 mieteten die Kläger, sowie eine weitere Mitmieterin die vorgenannte Wohnung von der Rechtsvorgängerin der Beklagten an (vgl. K1, Bl. 5ff dA). Die weitere Mitmieterin ist mit Nachtrag vom 24.09./07.10.2013 einvernehmlich zum 30.09.2013 aus dem Mietvertrag ausgeschieden (vgl. K1, Bl. 12R dA). Die Beklagte ist durch Eigentumserwerb auf Vermieterseite in das Mietverhältnis eingetreten.
Mit E-Mail vom 24.05.2016 (K2, Bl. 14dA) baten die Kläger die Hausverwaltung der Beklagten um Erlaubnis zur Untervermietung von zwei Zimmern der WG an … und an … Der Beruf, das Geburtsdatum und die aktuelle Anschrift der Interessenten waren angegeben. Die beabsichtigte Untervermietung wurde damit begründet, die finanzielle Situation der Kläger etwas zu entlasten und wieder eine lebendigere WG zu etablieren.
Mit E-Mail vom 09.06.2016 (K3, Bl. 19R dA) bat die Hausverwaltung der Beklagten die Kläger um Übersendung der ausgefüllten Formblätter zur Selbstauskunft für Mietinteressenten und Untermieter. Eine Entscheidung werde sodann durch den Eigentümer getroffen. Ob die Kläger der Hausverwaltung diese Selbstauskunft übersandt haben, steht zwischen den Parteien im Streit.
Die Kläger übersandten der Beklagten – insoweit unstreitig – die Meldebestätigung von … und die Kopie der ersten Seite des Personalausweises von … (vgl. K3, Bl. 17R f dA).
Im Verlaufe des Rechtss[…]