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Rechtsanwälte Kotz GbR

Mietvertrag – formelle Anforderungen an Heizkostenabrechnung

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AG Dresden, Az.: 140 C 1183/13

Urteil vom 28.03.2014

1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 372,31 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.12.2012 zu zahlen.

2. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Der Streitwert wird auf 372,31 € festgesetzt.
Tatbestand
Gemäß § 313 a ZPO bedarf das Urteil keines Tatbestandes.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist begründet.

Die Kläger als ehemalige Mieter … haben aus dem mit dem Beklagten geschlossenen Mietvertrag einen Anspruch auf Rückzahlung ihres restlichen Kautionsguthabens in Höhe von 372,31 €.

Foto: Steidi/Bigstock

Nach Beendigung des Mietverhältnisses zum 31.08.2010 hat der Beklagte das Kautionsguthaben der Kläger bis auf einen Betrag von 372,31 € ausgezahlt. Der Beklagte war jedoch nicht berechtigt, mit Nachzahlungsforderungen aus den Betriebskostenabrechnungen 2009 und 2010 in Höhe von insgesamt 372,31 € gegen das Kautionsguthaben der Kläger aufzurechnen.

Zwar war der Beklagte entgegen der Auffassung der Kläger berechtigt, die Heiz- und Warmwasserkosten nach den Bestimmungen der Heizkostenverordnung auf die Kläger umzulegen, obwohl die Heizkosten nicht bei den in Ziffer 4.1.2. des Mietvertrages der Parteien aufgeführten umlagefähigen Betriebskosten angegeben sind. Insoweit kann dahinstehen, ob zwischen den Parteien eine Warmmietenvereinbarung zustande gekommen ist, wonach die Kosten für Heizung und Warmwasser bereits mit der vereinbarten Mietzahlung abgegolten sein sollten. Denn gemäß § 2 HeizKV gehen die Vorschriften der Heizkostenverordnung konkurrierenden vertraglichen Regelungen vor. Der Vermieter ist daher auch dann zur verbrauchsabhängigen Abrechnung der Kosten der Versorgung mit Wärme und Warmwasser verpflichtet, wenn die Heiz- und Warmwasserkosten nicht als umlagefähig vereinbart sind (BGH VIII ZR 212/05).

Die Heizkostenabrechnungen für die Jahre 2009 und 2010 sind jedoch nicht formell ordnungsgemäß erstellt, so dass der Beklagte keine Betriebskostennachzahlung von den Klägern verlangen kann.

Dabei genügt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes für ei[…]


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