ArbG Kiel, Az.: 2 Ca 1194 c/14
Urteil vom 19.09.2014
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Der Streitwert wird auf EUR 30.000,– festgesetzt.
4. Die Berufung wird – unabhängig vom Streitwert – zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über Entschädigung/Schadensersatz nach dem AGG.
Der Kläger, dessen Muttersprache Französisch ist, arbeitet seit Oktober 2010 als angestellter Übersetzer und ist im Übrigen Leiter von Sprachkursen auf Basis von Lehraufträgen am R. Institut der Universität H. Er weist einen GdB von 80 % auf. Die Beklagte ist als Universität eine Körperschaft des Öffentlichen Rechts.
Die Beklagte hat unter dem 21. Januar 2014 eine Stelle als wissenschaftliche/r Mitarbeiterin/Mitarbeiter mit überwiegender Tätigkeit in der Lehre (Französisch) für einen Zeitraum von zwei Jahren ausgeschrieben. In der Ausschreibung heißt es:
„Da die Stelle aufgrund eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses der Vorgängerin nachzubesetzen ist, kommt nur die Einstellung einer/eines arbeitslos Gemeldeten bzw. von Arbeitslosigkeit Bedrohten (auch direkt im Anschluss an eine Aus-/Fortbildung) in Betracht.“
Im Übrigen wird hinsichtlich der Stellenausschreibung auf die Anlage B1 zum Beklagtenschriftsatz vom 15. August 2014 verwiesen (Bl. 31 ff. dA).
Mit E-Mail vom 03. Februar 2014 bewarb sich der Kläger auf die vorgenannte Stelle.
Am 12. Februar 2014 teilte die Sekretärin des Romanischen Seminars dem Kläger per E-Mail mit, dass seine Bewerbung nur dann berücksichtigt werden könne, wenn dieser den Nachweis erbringe, dass er arbeitslos oder von Arbeitslosigkeit bedroht sei.
Mit E-Mail vom gleichen Tage antwortete der Kläger der Beklagten, dass er anerkannter Schwerbehinderter, aber nicht arbeitslos bzw. von Arbeitslosigkeit bedroht sei.
Die Beklagte übersandte dem Kläger unter dem 14. Februar 2014 eine E-Mail mit folgendem auszugsweisen Wortlaut:
„…
da bereits in der Ausschreibung deutlich gemacht wurde, dass die ausgeschriebene Position mit einer Person besetzt werden soll, die die Voraussetzungen des § 3 Nr. 2a) Altersteilzeitgesetz (AtG) erfüllt, hat die CAU in zulässiger Weise den Personenkreis[…]