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Verzugsschaden: Geltendmachung von Inkassokosten

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LG Oldenburg, Az.: 16 O 785/13

Urteil vom 24.10.2014

1. Das Versäumnisurteil des Landgerichts Oldenburg vom 17.09.2013 wird aufgehoben und wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 3.916,64 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. hinsichtlich eines Teilbetrages von 3.416,64 EUR seit dem 08.11.2012, hinsichtlich eines Teilbetrages von 500,00 EUR seit dem 08.01.2013 sowie vorgerichtliche Inkassokosten in Höhe von 402,82 EUR Zug-um-Zug gegen Abholung des zerlegten Pkw, Karmann-Ghia, Fahrgestellnr.: 1412937912 in der Werkstatt der Klägerin, … dort gelagert an zwei mit dem Fahrzeugtyp, Karmann-Ghia und dem Namen des Beklagten … kenntlich gemachten Orten, zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass sich der Beklagte in Annahmeverzug befindet.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Widerklage wird abgewiesen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 10 Prozent und der Beklagte zu 90 Prozent. Die Säumniskosten hat der Beklagte voll zu tragen.

4. Das Urteil ist für die Klägerin vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil darf nur Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des zu vollstreckenden Betrages fortgesetzt werden.

Das Urteil ist wegen der Kosten für den Beklagten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte seinerseits Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Symbolfoto: siam.pukkatot/Bigstock

Der Beklagte brachte seinen im Jahr 1971 erstzugelassenen VW Karmann Ghia mit dem Kennzeichen … am 10.09.2012 in die auf Oldtimerrestauration spezialisierte KFZ-Werkstatt der Klägerin, um es dort teilrestaurieren zu lassen. Das Fahrzeug befand sich allenfalls in dem Zustand der Note „3“ gemäß einer Oldtimerklassifizierung und sollte von der Klägerin auftragsgemäß in einen der Note „2,5“ oder besser entsprechenden Zustand versetzt werden. Die Parteien tauschten hierbei ihre Pr[…]


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