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Rechtsanwälte Kotz GbR

Streitwert bei Streitigkeit über die Wirksamkeit der Ausübung des Direktionsrechts

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LAG Baden-Württemberg, Az.: 5 Ta 9/18

Beschluss vom 05.03.2018

Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen den Wertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Karlsruhe vom 28.08.2017 – 2 Ca 509/16 – wird zurückgewiesen.
Gründe
I.

Die Beschwerde betrifft die Wertfestsetzung des Arbeitsgerichts gemäß § 63 Abs. 2 GKG.

Symbolfoto: Mangostar/Bigstock

Im Ausgangsverfahren wandte sich der in R. wohnhafte, am 29.02.1956 geborene, seit 01.05.1987 bei der Beklagten zunächst in deren Werk in G. als Betriebsmittelkonstrukteur beschäftigte, im Mai 2015 in deren Werk nach R. versetzte Kläger gegen seine Rückversetzung ab 01.10.2016 nach G. sowie gegen zwei „Ermahnungen“ vom 15.09.2016.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen und den für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert auf 12.000,00 € (6.000,00 € <= eine durchschnittliche Bruttomonatsvergütung des Klägers> für den Inhaltsschutzantrag sowie je 3.000,00 € für die gegen die Wirksamkeit der beiden Ermahnungen gerichteten Feststellungsanträge) festgesetzt.

Mit der Beschwerde begehren die Prozessbevollmächtigten des Klägers die Erhöhung des Streitwerts für den Inhaltsschutzantrag auf 18.000,00 € (= der Quartalsverdienst des Klägers).

Das Arbeitsgericht hat der begehrten Anhebung nicht entsprochen und die Beschwerde dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

II.

Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers ist statthaft (§ 68 Abs. 1 Satz 1 GKG); sie ist form- und fristgerecht eingelegt worden (§ 68 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG) und auch im Übrigen zulässig, aber unbegründet. Das Arbeitsgericht hat den für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert zutreffend auf 12.000,00 € festgesetzt. Das Beschwerdegericht tritt den arbeitsgerichtlichen Ausführungen im angegriffenen Beschluss vom 28.08.2017 (Bl. 134 der erstinstanzlichen Akte) in Gestalt des Nichtabhilfebeschlusses vom 09.01.2018 (Bl. 140 f. der erstinstanzlichen Akte) uneingeschränkt bei.

1. Die Bemessung des Streitwerts für den auf Feststellung der Unwirksamkeit der beiden Ermahnungen vom 15.09.2016 gerichteten Antrag gemäß § 48 Abs. 1 GKG in […]


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