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Rechtsanwälte Kotz GbR

Firmensachversicherung – Entschädigungsklausel über den Infektionsschutz

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LG Berlin, Az.: 23 O 221/15

Beschluss vom 17.10.2015

Das Prozesskostenhilfegesuch wird abgelehnt.
Gründe
Das Prozesskostenhilfegesuch ist unbegründet, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht hinreichend aussichtsreich ist (§ 114 ZPO).

I.

Symbolfoto: Prathan/Bigstock

Der Antragsteller stützt den geltend gemachten Entschädigungsanspruch auf die Entschädigungsklausel über den Infektionsschutz, ohne dass deren Voraussetzungen erfüllt sind.

1. Nach dieser Klausel leistet der Versicherer „Entschädigung für versicherte Sachen (siehe § B 1 VSG), wenn die zuständige Behörde aufgrund des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IFSG in der Fassung vom 20.07.2000) die Desinfektion, Brauchbarmachung zur anderweitigen Verwendung oder die Vernichtung von versicherten Sachen anordnet oder unter Hinweis auf gesetzliche Vorschriften empfiehlt, weil anzunehmen ist, dass die versicherten Sachen insbesondere Waren und Vorräte mit meldepflichtigen Krankheitserregern behaftet sind.“

a) Die Infektionsklausel setzt danach zunächst einen behördlichen Verdacht voraus, „dass die versicherten Sachen insbesondere Waren und Vorräte mit meldepflichtigen Krankheitserregern behaftet sind.“ Diese meldepflichtigen Krankheitserreger sind auf Seite 39 des Versicherungsscheines (Anlage K 2) im Kapitel „Klauseln zur Sachversicherung“ unter 2. abschließend aufgeführt. Damit ist die Infektionsklausel enger als Rechtsgrundlage für das Tätigwerden der zuständigen Behörde im Rahmen des Infektionsschutzes:

Die zuständige Behörde kann die Rattenabwehr nach § 16 Abs. 1 und § 17 Abs. 2 Infektionsschutzgesetz schon dann anordnen, wenn Gesundheitsschädlinge festgestellt werden und die Gefahr begründet ist, dass durch sie – irgendwelche – Krankheitserreger verbreitet werden (VGH Kassel, Urteil vom 27. März 2014 – 8 A 1251/12 -, Rn. 29, juris; OVG Münster, Beschluss vom 16. Juli 2013 – 13 A 1379/13 -, Rn. 3, juris). Demgegenüber setzt die Klausel zum Infektionsschutz voraus, dass anzunehmen ist, dass (bestimmte im Versicherungsschein näher aufgelistete) „meldepflichtige Krankheitserreger“ die versicherten Sachen befallen haben und dass d[…]


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