Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Raserurteil des LG Berlins im Revisionsverfahren vor dem BGH auf dem Prüfstand

Ganzen Artikel lesen auf: Strafrechtsiegen.de

Der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe beschäftigt sich am heutigen Donnerstag, den 1. März 2018 gleich insgesamt mit drei Fällen aus der Raserszene. Es beginnt mit zwei Terminen zur Hauptverhandlung in Sachen 4 StR 311/17 und in Sachen 4 StR 158/17 in zwei „Raser-Fällen“.
4 StR 311/17 – Revision gegen Urteil des LG Bremen v. 31. Januar 2017 – 21 Ks 280 Js 39688/16 (12/16)
Symbolfoto: UK-VIT/Bigstock

In Sachen 4 StR 311/17 hat der u.a. für Verkehrsstrafsachen zuständige 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs über die Revisionen des zur Tatzeit 23-jährigen Angeklagten und der Staatsanwaltschaft gegen ein Urteil des Landgerichts Bremen zu entscheiden, durch welches der Angeklagte wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs und mit Fahren ohne Fahrerlaubnis zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt wurde. Ferner wurde für die Wiedererteilung der dem Angeklagten entzogenen Fahrerlaubnis eine Sperrfrist von vier Jahren angeordnet. Der Angeklagte befuhr nach den Feststellungen des Landgerichts am Abend des 17. Juni 2016 mit einem 200 PS starken Motorrad das Stadtgebiet von Bremen ohne über die dafür erforderliche Fahrerlaubnis der Klasse A zu verfügen. Dabei bewegte er sich mit Geschwindigkeiten von bis zu 150 km/h durch das Stadtgebiet, als es plötzlich zu einem Zusammenstoß mit einem das Rotlicht der Lichtzeichenanlage missachtenden Fußgänger kam. Zu diesem Zeitpunkt war der Angeklagte mit einer Geschwindigkeit von mindestens 97 km/h unterwegs und vermochte weder rechtzeitig zu bremsen, noch auszuweichen. Infolge des Zusammenstoßes erlag der Fußgänger noch im Rettungswagen seinen schweren Verletzungen. Bei Einhaltung der erlaubten Geschwindigkeit von 50 km/h wäre der Unfall für den Angeklagten vermeidbar gewesen. Der Angeklagte wendet sich mit seiner Revision nur gegen den Rechtsfolgenausspruch, wohin gegen die Staatsanwaltschaft mit ihrer zu Ungunsten des Angeklagten eingelegten Revision eine Verurteilung wegen eines vorsätzlichen Tötungsdelikts anstrebt. Der BGH hat das Urteil bestätigt und konnte demzufolge keine Rechtsfehler entdecken.
4 StR 158/17 – Revision gegen Urteil des LG Frankfurt am Main v. 1. Dezember 201[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv