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Rechtsanwälte Kotz GbR

Fristlose Mietvertagskündigung nach ausbleibenden Mietzahlungen des Jobcenters

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AG Charlottenburg, Az.: 231 C 155/16

Urteil vom 21.09.2016

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger 75% und der Beklagte 25%.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Jede Partei kann die Vollstreckung wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die Parteien schlossen 1985 einen Mietvertrag über die streitgegenständlichen Wohnräume. Die monatliche Miete betrug zuletzt 478,41 € bruttowarm und wurde gezahlt durch das Jobcenter in Höhe von 407,95 €, im Übrigen von dem Beklagten selbst.

Symbolfoto: Pixabay

In den Monaten Januar, Februar und März 2016 erfolgten keine Zahlungen, weil das Jobcenter seine Leistungen einstellte. Mit Schreiben vom 02.03.2016 erklärte die Klägerin die fristlose, hilfsweise fristgemäße Kündigung.

Die Klägerin hatte zunächst am 24.03.2016 Klage eingereicht mit den Anträgen, den Beklagten zu verurteilen, 1. zur Räumung der Wohnung, 2. zur Zahlung von 1.435,23 € für Januar, Februar und März 2016 und 3. zur Zahlung von 478,41 € für die Zukunft bis zur Herausgabe. Die Klage ist dem Beklagten persönlich am 06.05.2016 zugestellt worden. Durch Beschluss vom 04.05.2016 war für den Beklagten eine Betreuerin bestellt worden (Anlage zum Schriftsatz vom 11.05.2016, Bl. 18, 19 d.A.), was diese mit Schriftsatz vom 11.05.2016 an das Gericht mitteilte.

Auf Antrag der Betreuerin wurden dem Beklagten durch Bescheid vom 08.06.2016 erneut Leistungen durch das Jobcenter für den Zeitraum ab dem 01.05.2016 bewilligt.

Am 13.06.2016 zahlte das Jobcenter an die Klägerin 815,90 €. Die Klägerin hat daraufhin mit Schriftsatz vom 27.06.2016 hinsichtlich der streitgegenständlichen Mieten Januar und (teilweise) Februar 2016 den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt. Der Beklagte hat dem nicht binnen der Frist des § 91a Abs. 1 Satz 2 ZPO widersprochen. Mit gleichem Schriftsatz hat die Klägerin die Klage hinsichtlich nicht erfolgter Zahlungen für April, Mai[…]


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