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Rechtsanwälte Kotz GbR

WEG – Entziehung von Sondereigentum

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AG Bayreuth, Az.: 105 C 399/16

Urteil vom 13.06.2016

1. Die in der Eigentümerversammlung vom 29.02.2016 unter TOP 2, 3, 5 und 6 gefassten Beschlüsse (Aufforderung an die Kläger, jeweils ihren Wohnungseigentumsanteil zu veräußern und bis zum 29.03. 2016 dementsprechende Nachweise vorzulegen, wobei sich die Beklagten nach Ablauf der Frist vorbehalten, die Entziehung auszuüben), werden für ungültig erklärt.

2. Die Beklagten und der Streithelfer tragen die Kosten des Verfahrens je zu Hälfte sowie ihre eigenen außergerichtlichen Auslagen jeweils selbst.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird für das Verfahren 105 C 399/16 WEG auf 480.000,00 EUR und für das Verfahren 105 C 400/16 WEG auf 319.200,00 EUR festgesetzt. Ab dem 13.04.2016 (Verbindung) beträgt der Streitwert einheitlich 799.200,00 EUR.
Tatbestand
Die Kläger wenden sich gegen Beschlussfassungen zur Entziehung ihres Sondereigentums.

Foto: Pixabay

Die Parteien bilden die Teil- und Wohnungseigentümergemeinschaft …, … Bayreuth, deren Verwalter der dem Rechtsstreit auf Beklagtenseite beigetretene H. W. ist. Am 29.02.2016 fand eine Eigentümerversammlung statt, in welcher vier Beschlüsse dahingehend gefasst wurden, dass die Kläger zu 1) bis 4) und 5) bis 9) aufgefordert wurden, jeweils ihren Wohnungseigentumsanteil zu veräußern und bis zum 29.03. 2016 dementsprechende Nachweise vorzulegen, wobei sich die Beklagten nach Ablauf der Frist vorbehielten, die Entziehung auszuüben. Das Protokoll vermerkt eine Zustimmung von 23 Kopfstimmen mit mehrheitlicher Annahme des Beschlusses, wobei die in der Versammlung alleine anwesende Eigentümerin P.-B. mit Vollmachten für Dr. Dr. E. P., A. B. und D. B. abstimmte. Die weiteren Eigentümer waren nicht anwesend Die Beschlussfassung bezüglich der Eigentümer St. erfolgte unter TOP 2, bezüglich der „Familie Sc.“ (gemeint waren die Bekl. zu 2), 6) und 7)) unter TOP 3, bezüglich der den Eigentümer K. unter TOP 5 und bezüglich der Eigentümerin H..GmbH & Co. KG unter TOP 6.

Hiergegen richtet sich die Anfechtungsklage der Klägerin H. GmbH & Co. KG vom 16.03.2016 im Verfahren 105 C 399/16, die d[…]


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