AG Pfaffenhofen, Az.: 1 C 881/15
Urteil vom 26.02.2016
1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 793,43 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 08.09.2015 sowie 10,00 € Auskunftskosten zu bezahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.Der Beklagte kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 793,43 € festgesetzt.
Tatbestand
Der Kläger macht restliche Beiträge aus Fitnessstudio-Vertrag gegen den Beklagten geltend.
Die Klägerin betreibt den … Fitness Club … unter ihrer Geschäftsanschrift ….
Der Beklagte hat mit Vertrag vom 20.03.2013 ein bereits bestehendes Vertragsverhältnis gemäß Vertrag vom 01.07.2008 verlängert. Hierbei hatten die Parteien einen Wochenbeitrag von 13,00 € vereinbart. Im Vertrag war geregelt: „Die Vereinbarung beginnt am -handschriftlich- 01.04.2013 und wird für die Dauer von -handschriftlich- 27 Monaten geschlossen. Die Vereinbarung kann bei Einhaltung einer Frist von -handschriftlich- 3 Monaten zum Ablauf der vereinbarten Dauer schriftlich gekündigt werden. Wird die Vereinbarung nicht oder nicht fristgerecht gekündigt, verlängert sie sich jeweils automatisch um -handschriftlich- 12 Monate mit gleicher Kündigungsfrist. Kommt der Nutzer mit mehr als 8 wöchentlichen Abbuchungen schuldhaft in Verzug, wird der komplett ausstehende Vertrag zunächst bis zum Ablauf der jeweiligen Grund – bzw. der verlängerten Laufzeit auf einmal – abgezinst – angefordert und zur Zahlung fällig. Durch die Geltendmachung dieser Gesamtfälligkeit bzw. durch den Eintritt der Gesamtfälligkeit wird das Vertragsverhältnis jedoch nicht beendet…. abweichende Vereinbarung: -Handschriftlich- Servicepauschale beträgt 39,00 € halbjährlich.“
Im Weite[…]