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Rechtsanwälte Kotz GbR

Kfz-Haftpflichtversicherung: Auskunftsanspruch über die Ladung des versicherten Fahrzeugs?

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AG Hanau, Az.: 38 C 86/15 (18)

Urteil vom 15.07.2015

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Berufung wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Von der Darstellung des Tatbestands wird gemäß § 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen, da offensichtlich kein Rechtsmittel gegeben ist.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.

Die Zuständigkeit des Amtsgerichts Hanau ergibt sich aus § 32 ZPO aufgrund der Unfallstelle.

Symbolfoto: Pixabay

Die Klägerin verlangt von der Beklagten etwas Unmögliches, da der Beklagten unstreitig die entsprechenden Ladungslisten aller ihrer Versicherungsnehmer nicht vorliegen. Die Klägerin hat auch keine Informationen dazu, wo sich alle ihre Versicherungsnehmer zu einem bestimmten Zeitpunkt mit den versicherten Fahrzeugen befanden. Sie kann diesbezüglich daher der Klägerin keine Auskunft erteilen.

Ein Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte aus § 242 BGB oder anderen Rechtsnormen auf Auskunftserteilung besteht darüber hinaus nicht.

Eine Auskunftspflicht besteht nicht nur im Rahmen solcher Vertragsverhältnisse, bei denen der Gesetzgeber, wie beim Auftrag (§ 666 BGB) und Geschäftsführungsvertrag (§ 675 BGB), ausdrücklich einen Auskunftsanspruch gewährt hat; sie kann sich vielmehr auch aus § 242 BGB nach Treu und Glauben als Nebenpflicht aus anderen Verträgen ergeben, vgl. BGH, Urteil vom 14.11.1984, Az. IV a ZR 179/82; Mansel, in: Jauernig, Kommentar zum BGB, 15. Auflage 2014, § 242 BGB Rn. 21. Sie besteht vor allem dann, wenn der eine Vertragspartner dringend auf die Auskunft angewiesen ist und der andere sie unschwer erteilen kann, vgl. BGH, Urteil vom 14.11.1984, Az. IV a ZR 179/82. Ein Vertragsverhältnis zwischen den Parteien ist nicht gegeben.

Auch außerhalb von vertraglichen Beziehungen kann ein Auskunftsanspruch bei Bestehen eines gesetzlichen Schuldverhältnisses gegeben sein. „Die Kl. kann vom Bekl. gem. § 242 BGB Auskunft verlangen, wenn ihr gegen den Bekl. ein Schadensersatzanspruch aus unerlaubter Handlung dem Grunde nach zusteht und lediglich der Inhalt dieses Anspruchs noch offen ist, weil und sowe[…]


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