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Rechtsanwälte Kotz GbR

Aufhebungsvertrag mit schwangerer Arbeitnehmerin – unwirksamer Urlaubsverzicht

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ArbG Berlin, Az.: 4 Ca 4394/16

Urteil vom 15.09.2016

I.

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Urlaubsabgeltung in Höhe von insgesamt 2.114,97 Euro (zweitausendeinhundertvierzehn 97/100) brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 08.04.2016 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin zu 7 % und dem Beklagten zu 93 % auferlegt.

III.

Der Wert des Streitgegenstandes für dieses Urteil wird auf 2.164,35 Euro festgesetzt.
Tatbestand
Symbolfoto: Milkos/Bigstock

Die Parteien streiten über eine Forderung der Klägerin auf Zahlung von Urlaubsabgeltung.

Die Klägerin war bei dem Beklagten aufgrund eines schriftlichen Arbeitsvertrags vom 29.04.2014 ab dem 28.04.2014 als Rechtsanwaltsfachangestellte mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 30 Stunden gegen ein monatliches Gehalt in Höhe von 1.175,00 EUR brutto beschäftigt.

Nachdem der Beklagte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 11.06.2014 gekündigt hatte, teilte ihm die Klägerin mit, dass sie schwanger sei. Für den Zeitraum vom 03.07.2014 bis zum 13.12.2014 bestand ein ärztliches Beschäftigungsverbot. Vom 14.12.2014 an galt für die Klägerin das 6-wöchige Beschäftigungsverbot des § 3 Abs. 2 MuSchG. Im Januar 2015 kam das Kind der Klägerin zur Welt. Unmittelbar im Anschluss daran nahm die Klägerin Elternzeit bis zum 12.01.2016. Eine während der Schwangerschaft der Klägerin mit Datum vom 18.12.2014 ausgesprochene Kündigung des Beklagten wurde im Rahmen eines Kündigungsschutzverfahrens vom Arbeitsgericht Berlin für unwirksam erklärt.

Mit Datum vom 13.01.2016 kündige der Beklagte das Arbeitsverhältnis der Klägerin zum Ablauf des 31.03.2016. Vom 13.01.2016 an war die Klägerin arbeitsunfähig krank.

Mit Datum vom 18.02.2016 schlossen die Parteien folgenden Aufhebungsvertrag:

„Das zwischen den Parteien gemäß Arbeitsvertrag vom 29.04.2014 bestehende Arbeitsverhältnis wird im beiderseitigen Einvernehmen mit Wirkung zum 19.02.2016 aufgehoben.

Der Arbeitgeber weist die Arbeitnehmerin ausdrücklich darauf hin, dass mit Abschluss dieses Aufhebungsvertrages sozialversicheru[…]


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