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Rechtsanwälte Kotz GbR

Nachlassverbindlichkeiten: Umfang der von den Erben zu leistenden Beerdigungskosten

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OLG Saarbrücken, Az.: 5 U 472/08 – 72

Urteil vom 15.07.2009

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 11.09.2008 – Az: 2 O 207/07 – wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

5. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 3.202,91 EURO festgesetzt.
Gründe
I.

Die Kläger verlangen von der Beklagten Zustimmung zur Auszahlung eines Teiles eines Kontoguthabens bei der V. Bank S. eG.

Die Kläger sind Geschwister des am 11.03.2006 verstorbenen Erblassers F. G. N.. Sie sind seine Alleinerben. Die Beklagte lebte mit dem Erblasser viele Jahre zusammen. Beide hatten beim Tod des Erblassers bei der V. Bank S. eG ein gemeinsames Konto (Nr. …) mit einem Guthaben von 21.841,41 EUR.

Der Erblasser war früher Gemeindearbeiter mit einem Einkommen von 1.400,00 DM bis 1.500,00 DM. Ab 1991 war er Rentner. In den letzten Jahren vor seinem Tod pflegte ihn die Beklagte zu Hause.

Die Beklagte veranlasste die Beerdigung und bezahlte sämtliche Kosten. Der Erblasser wurde in einem Tiefengrab (einem Doppelgrab) auf dem Friedhof in Sch. beerdigt. Die Beklagte wandte insgesamt 11.797,80 EUR auf, nämlich 114,78 EUR Arztkosten, 2.078,50 EUR Kosten des Beerdigungsinstituts, 195,00 EUR für Blumenschmuck, 83,52 EUR für eine Zeitungsanzeige, 1.265,00 EUR Grabgebühren, 200,00 EUR für Danksagungen, 956,20 EUR für Bewirtungskosten nach der Beisetzung, 194,80 EUR für die Bewirtung anlässlich des „Dreißiger Amtes“, 110,00 EUR für eine vorläufige Grabumrandung, 120,00 EUR für die Sargträger und 6.480,00 EUR für einen Grabstein (Bl. 30 d.A.).

Die Kläger akzeptierten nur 4.323,00 EUR als angemessene Beerdigungskosten, nicht aber 600,00 EUR Gebührenanteil am Doppelgrab, 200,00 EUR für Danksagungen, 194,80 EUR für die Bewirtung anlässlich des „Dreißiger Amtes“ und 6.480,00 EUR für den Grabstein, und verlangten von der Beklagten Zustimmung zur Auszahlung des hälftigen Kontoguthabens abzüglich dieses Betrages, also 6.597,71 EUR (10.920,71 EUR – 4.323,00 EUR).

Sie haben behauptet, der Erblasser habe in D. in einem vorhandenen Familiengrab beerdigt werden können und wollen. Grabsteinkosten wären dort nicht angefallen.


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