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WEG – Anlage: Darf ein Trampolin im Garten stehen?

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AG München, Az.: 485 C 12677/17 WEG

Urteil vom 08.11.2017

In dem Rechtsstreit wegen Vornahme einer Handlung erlässt das Amtsgericht München folgendes Endurteil

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leisten.
Tatbestand
Foto: ElenaNoeva/Bigstock

Die Parteien sind Mitglieder der WEG … Die Klagepartei ist Eigentümerin der Wohnung Nr…. im 1. OG des Hauses 1. Sie bewohnt die Einheit nicht selbst, sondern hat sie vermietet. Die Beklagten sind gemeinschaftlich Eigentümer der Wohnung Nr. … im EG des Hauses 4. Zwischen Haus 1 und Haus 4 liegt ein großer Spielplatz … Die TE vom … enthält u.a. folgende Regelungen:

„9. Sondernutzungsrechte

a) Gemäß § 15 WEG werden Sondernutzungsrechte an folgenden Gegenständen des gemeinschaftlichen Eigentums festgelegt:

Die jeweiligen Eigentümer der Wohnungen (…), 31, (…) lt. Aufteilungsplan erhalten jeweils das alleinige und ausschließliche Nutzungsrecht an den den jeweiligen Wohnungen vorgelagerten Terrassen, sowie den vorgelagerten bzw. sie umgebenden Gartenanteilen.

Die Nutzung ist nur als „Terrasse“ bzw. „Ziergarten“ gestattet; der Berechtigte darf die Zweckbestimmung und den Charakter der Nutzungsgegenstände nicht ändern.

(…)

e) Für Sondernutzungsrechte gilt grundsätzlich der Inhalt der Gemeinschaftsordnung so, als ob es sich um Sondereigentum handelt, soweit nicht zwingend gesetzliche Vorschriften entgegenstehen (…)“

Die Beklagten haben in dem ihrem Sondernutzungsrecht unterliegenden Gartenanteil hinter einer Hecke ein nicht fest mit dem Boden verbundenes Trampolin mit einer Gesamthöhe von etwa 3 m aufgestellt, dessen Beseitigung die Klagepartei mit der vorliegenden Klage begehrt.

Die Klagepartei ist der Meinung, dass das Aufstellen des Trampolins gegen die GO verstoße. Ein „Ziergarten“ sei eine Fläche, die dahingehend kultiviert sei, dass sie aussc[…]


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