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Unbeaufsichtigte Inbetriebnahme einer Waschmaschine in Mietwohnung – grobe Fahrlässigkeit?

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AG Hamburg-St. Georg, Az.: 920 C 139/15

Urteil vom 21.04.2017

In dem Rechtsstreit erkennt das Amtsgericht Hamburg-St. Georg – Abteilung 920 – am 21.04.2017 auf Grund des Sachstands vom 12.04.2017 ohne mündliche Verhandlung mit Zustimmung der Parteien gemäß § 128 Abs. 2 ZPO für Recht:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 9.040,60 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 06.05.2015 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 13% und die Beklagte 87% zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Tatbestand:
Foto: : Kzenon/Bigstock

Die Parteien, die durch ein nunmehr beendetes Mietverhältnis verbunden waren, streiten über den Ersatz von Schadensbeseitigungs- und Instandsetzungskosten, die der Klägerin durch einen Wasserschaden in der von der Beklagten bewohnten sowie der darunter liegenden Wohnung entstanden sind.

Die Klägerin vermiete an die Beklagte mit Vertrag vom 30.06.2014 eine Wohnung im 3. Obergeschoss in der ……. Nach Einzug der Beklagten kam es am 26.07.2014 zu einem Wasserschaden sowohl in der Wohnung der Beklagten als auch in der darunter liegenden Wohnung im 2. Obergeschoss, dessen Ursache zwischen den Parteien streitig ist. In der Folge ließ die Klägerin Schadensbeseitigungs- und Instandsetzungsarbeiten durch die Firma …… durchführen. Hierfür berechnete diese insgesamt Euro 10.201,80. Für die Trocknung der durchnässten Wand-, Decken- und Bodenflächen in der Küche der Beklagten sowie der Holzbalkendecke in der Küche der Wohnung im 2. Obergeschoss stellte die …… der Klägerin Euro 3.812,76 in Rechnung. Wegen der Einzelheiten der vorgenommenen Arbeiten und der jeweils berechneten Kosten wird auf die als Anlage K2 des S[…]


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