AG Viechtach, Az.: 4 C 44/17 Urteil vom 03.08.2017 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 516,91€ nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.11.2016 zu zahlen. Dies jedoch nur Zug um Zug gegen Abtretung etwaiger Schadensersatzansprüche des Klägers gegen die … GmbH, …str. 2 in …, wegen etwaiger unnötiger Reparaturarbeiten am Unfallfahrzeug des Klägers mit dem amtlichen Kennzeichen …, die mit Rechnung vom 28.10.2016, Rechnungsnummer 1014997-262082 abgerechnet worden sind, an die Beklagte. 2. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von den weiteren nicht festsetzbaren vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 54,14€ freizustellen. 3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 4. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch die Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus dem Urteil insgesamt vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. 6. Die Berufung wird zugelassen.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 516,91 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Klägerin macht Schadensersatzansprüche anlässlich eines Verkehrsunfalls geltend. Am 16.07.2016 ereignete sich in der …str. in … ein Verkehrsunfall. In diesen waren der Pkw der Klägerin mit dem amtlichen Kennzeichen … und der bei der Beklagten haftpflichtversicherte Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen … verwickelt. Die volle Einstandspflicht der Beklagten dem Grunde nach für den entstandenen Schaden ist zwischen den Parteien unstreitig. Die Klägerin hat den oben genannten Pkw bei der Firma … GmbH, -str. 2 in … reparieren lassen und hat das Autohaus dafür eine Rechnung über 1645,44€ erstellt. Die Beklagte hat vorgerichtlich in Bezug auf die geltendgemachten Reparaturkosten 1133,53€, bezüglich des geltendgemachten Nutzungsausfallschadens einen Betrag in Höhe von 38,00€, für Unkosten einen Betrag in Höhe von 20,00€ und bezüglich vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten einen Betrag in Höhe von 201,71€ bezahlt. Die Klägerin hat mit Überweisung vom 17.01.2017 den Differenzbetrag in Höhe von 453,91€ an das oben genannte Autohaus überwiesen. Die Klägerin behauptet, dass ihr durch den Unfall ein Schaden in Höhe von insgesamt 1708,44€ entstanden sei. Dieser setzte sich aus Reparaturkosten(netto) in Höhe von 1645,44€, einer allgemeinen Unkostenpauschale in Höhe von 25,00€ und einem Nutzungsausfallschaden in Höhe von 38,00€ zusammen. Die Klägerin ist der Ansicht, dass im hier vorliegenden Fall die Grundsätze über das sogenannte „Werkstatt- und Prognoserisiko“ anzuwenden seien. Die Beklagte habe daher ihrer Auffassung nach unabhängig von der Aufklärung der Frage, ob ein Teil der Reparaturleistungen technisch nicht erforderlich war, den gesamten aufgrund der Rechnung der Reparaturwerkstatt bezahlten Betrag, zu erstatten. Die Klägerin beantragte zunächst I. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 516,91€ nebst jährlicher Zinsen hieraus in Höhe von 5 %- Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 24.11.2016 zu zahlen. II. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weitere nicht festsetzbare vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 54,14€ nebst jährlicher Zinsen hieraus in Höhe von 5 %- Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Mit Schriftsatz vom 13.02.2017 beantragt die Klägerin nunmehr I….