AG Essen, Az.: 14 C 60/16 Urteil vom 10.07.2017 Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 1.498,74 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 12.03.2016 zu zahlen. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die hinter dem Kläger stehende Rechtsschutzversicherung (… …) einen Betrag in Höhe von 201,71 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 12.03.2016 für die außergerichtliche Interessenvertretung seiner Prozessvertreter zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Widerklage wird abgewiesen. Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen der Kläger zu 5 %, die Beklagten als Gesamtschuldner zu 23 % und die Beklagte zu 1) darüber hinaus zu 72 %. Die außergerichtlichen Kosten der Widerbeklagten zu 2) trägt die Beklagte zu 1). Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) trägt diese selbst. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) und 3) tragen der Kläger zu 19 % und die Beklagten zu 2) und 3) zu 81 %. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem jeweiligen Vollstreckungsschuldner wird nachgelassen die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Der Kläger macht gegen die Beklagten Schadensersatz aufgrund eines … Verkehrsunfalls geltend, der sich am 15.02.2016 gegen 10:10 Uhr auf der Straße in … ereignete. Der Kläger ist Fahrer des Pkws Seat mit dem amtlichen Kennzeichen … Die Beklagte zu 1) ist Fahrerin des Kfz Renault Twingo mit dem amtlichen Kennzeichen …, dessen Halter der Beklagte zu 2) und das bei der Beklagten zu 3) haftpflichtversichert ist. Der Kläger befuhr die … Straße. Die Beklagte zu 1) befuhr die … in Fahrtrichtung … Straße, um diese zu überqueren. Die … Straße ist der …straße gegenüber übergeordnet. Hierbei kam es zur Kollision. Der Kläger macht mit der Klage folgende Schäden geltend: – Reparaturkosten netto: 1.522,10 Euro – Sachverständigenkosten: 186,27 Euro – Nutzungsausfall: 114,00 Euro (3 Tage á 38,00 Euro) – Kostenpauschale: 30,00 Euro 1.852,37 Euro Mit anwaltlichem Schreiben vom 19.02.2016 forderte der Kläger die Beklagte zu 3) unter Fristsetzung bis zum 11.03.2016 zur Zahlung auf. Der Kläger behauptet, er sei Eigentümer des bei dem Unfall beschädigten Fahrzeugs. Der Kläger beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, 1. an ihn 1.852,37 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 12.03.2016 zu zahlen, 2. an die hinter hm stehende Rechtsschutzversicherung (… …) einen Betrag in Höhe von 291,55 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 12.03.2016 für die außergerichtliche Interessenvertretung seiner Prozessvertreter zu zahlen. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Widerklagend beantragt die Beklagte zu 1), den Kläger und die Widerbeklagte zu 2) gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an sie 4.744,39 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.03.2016 zu zahlen und sie von Kosten ihres außergerichtlichen Bevollmächtigten Rechtsanwaltes … in Höhe von 258,17 Euro gemäß Rechnung vom 19.02.2016 freizustellen. Der Kläger und die Widerbeklagte zu 2) beantragen, die Widerklage abzuweisen….