AG Helmstedt, Az: 15 OWi 909 Js 48995/16
Urteil vom 24.01.2017
Die Betroffene wird wegen vorsätzlicher verbotswidriger Benutzung eines Mobiltelefons als Führerin eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr zu einer Geldbuße von 60,- EUR verurteilt.
Es wird ein Fahrverbot von einem Monat angeordnet.
Gemäß § 25 Abs. 2 a StVG wird bestimmt, dass das Fahrverbot nicht mit Rechtskraft der Bußgeldentscheidung, sondern erst dann wirksam wird, wenn der Führerschein in amtliche Verwahrung gelangt, spätestens jedoch nach Ablauf von vier Monaten seit Eintritt der Rechtskraft.
Die Betroffene trägt die Kosten des Verfahrens.
Angewendete Vorschriften: §§ 23 Abs. 1a Satz 1, 49 StVO, §§ 24, 25 StVG.
Gründe
Die Betroffene hat keine Angaben zu ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen gemacht.