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Rechtsanwälte Kotz GbR

Parkplatzgebühren – Halterhaftung

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AG Osterholz-Scharmbeck, Az.: 4 C 214/11

Urteil vom 21.07.2011

1.) Die Klage wird abgewiesen.

2.) Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3.) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
(Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO abgesehen.)
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet.

Die Klägerin hat keinen vertraglichen Anspruch aus § 535 Abs. 1 BGB in Verbindung mit den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin gegen die Beklagte auf Zahlung der Mieten.

Das ergibt sich bereits daraus, dass nicht nachgewiesen wurde, dass das Auto der Beklagten überhaupt auf dem Parkplatz der Klägerin abgestellt wurde.

Symbolfoto: Tuzenko/Bigstock

Die Beklagte hat mit Nichtwissen bestritten, dass ihr Auto auf dem von der Klägerin bezeichneten Parkplatz geparkt hat. Das Bestreiten mit Nichtwissen ist vorliegend auch zulässig. Es handelt sich hierbei nämlich nicht um eine Tatsache, von deren Vorliegen die Klägerin zwangsläufig Kenntnis haben muss. Wenn sie selbst das Auto nicht dort abgestellt hat, kann sie hierzu keine Angaben machen. Das Bestreiten mit Nichtwissen wäre lediglich dann unzulässig, wenn die Beklagte mit Nichtwissen bestritten hätte, dass sie selbst das Auto dort abgestellt hat. Dies hat die Beklagte jedoch nicht getan. Insoweit hat sie sich festgelegt und bekundet, dass sie selbst das Fahrzeug nicht auf den Parkplatz gestellt habe.

Es wäre daher an der Klägerin gewesen, Beweis dafür anzubieten, dass das Auto der Beklagten auf ihrem Parkplatz stand. Es ist nicht ersichtlich, warum dies nicht möglich gewesen sein sollte. Irgendwoher muss die Klägerin die Information, dass das Auto am 21.07., 04.08. und am 12.10. auf dem Parkplatz gestanden hat, erhalten haben. Es hätte ihr daher, wenn ihr Vortrag zutrifft, ein Leichtes sein müssen, ein Beweismittel hierfür zu benennen, sei es einen Zeugen oder ein Augenscheinsbeweismittel.

Da bereits die Grundvoraussetzung für einen Anspruch, der Nachweis, dass das Auto der Beklagten überhaupt die Parkfläche in Anspruch nahm, vorliegend fehlt, waren sämtliche weitere Streitpunkte nicht mehr entscheidungserheblich. Insbesondere die Frage, ob der Vertrag dann, wenn das Auto ta[…]


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