Hessisches Landesarbeitsgericht, Az.: 4 Sa 916/15, Urteil vom 28.02.2017
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Gießen vom 09. Juli 2015 – 11 Ca 44/15 – abgeändert:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über eine krankheitsbedingt begründete Kündigung.
Die Beklagte ist ein Unternehmen der Metallbranche. Sie beschäftigt regelmäßig mehr als zehn Arbeitnehmer. In ihrem Betrieb ist ein Betriebsrat gebildet. Der Kläger ist verheiratet und als Schwerbehinderter mit einem Grad der Behinderung von fünfzig anerkannt. Er ist für die Beklagte seit dem 01. September 1989 als Galvaniseur zu einer Bruttomonatsvergütung von zuletzt 2.482 € tätig.
Symbolfoto: nuoil830/BigstockDer Kläger fehlte krankheitsbedingt im Jahr 2010 an 42 Arbeitstagen, im Jahr 2011 an 53, im Jahr 2012 an 29, im Jahr 2013 an 58,5 und im Jahr 2014 an 63. Wegen der genauen Zeiträume wird auf die Anlage B 1 zum Schriftsatz vom 12. Mai 2015 (Bl. 27, 28 d. A.) Bezug genommen. Krankheitsursachen waren überwiegend psychische Beschwerden des Klägers, nämlich rezidivierende depressive Störungen und eine mittelgradige depressive Episode. Diese waren Ursache der Fehlzeiten vom 05. September 2011 bis zum 20. Januar 2012, vom 15. Juli bis zum 06. Dezember 2013 und für die durchgehende Fehlzeit seit 20. August 2014 bis zum Kündigungszeitpunkt. Am 29. Juni 2011, 30. Mai 2012, 07. und 08. Februar 2013, 29. und 30. April 2014, 09. Mai 2014 sowie am 26. Juli 2014 litt der Kläger an Migräne und Schwindelbeschwerden, die in Zusammenhang mit seinen psychischen Erkrankungen stehen.
Am 18. Dezember 2013 führte die Beklagte mit dem Kläger ein Präventionsgespräch durch. An diesem nahmen der Betriebsratsvorsitzende sowie Vertreter des Integrationsamtes und der IG Metall teil. Unter dem 13. Oktober 2014 ordnete das Amtsgericht Wetzlar die Betreuung des Klägers bezüglich seiner Gesundheitssorge, seiner Rechts-, Antrags- und Behördenangelegenheiten sowie seiner arbeitsrechtlichen Angelegenheiten an, da der Kläger nicht in der Lage sei, für diese Angelegenheiten zu sorgen. Mit Schreiben vom 19. November 201[…]