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Rechtsanwälte Kotz GbR

Pflicht des Mieters zur Zahlung über Jahre nicht abgerechneter Nebenkosten?

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AG Frankfurt, Az.: 33 C 1729/15 (29), Urteil vom 08.09.2015

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Berufung wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Von der Darstellung des Tatbestandes wird abgesehen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet, dem Klägerin steht der begehrte Anspruch gegenüber dem beklagten nicht zu.

Eine übersichtliche, aus sich heraus verständliche Nebenkostenabrechnung, die den vom BGH statuierten Mindestvoraussetzungen entspricht, lag vor.

Foto: Kaliantye/Bigstock

Die Abrechnung ist eine Rechenschaftslegung i.S.d. §§ 259 bis 261 BGB und muss deren Anforderungen in Inhalt und Umfang entsprechen (Grundlegend BGH NJW 1982; 573; NZM 2003, 196; NJW 2005, 3135 = NZM 2005, 737; NJW 2007, 1059; OLG Düsseldorf NJW-RR 2000, 279; LG Gießen NJW-RR 1996, 1163; vgl Überblick zur Rspr bei Langenberg NZM 2005, 51 mwN). Aus der Abrechnung müssen sich der Abrechnungszeitraum, der Zeitpunkt der Erstellung und die Bezugnahme auf die Mieterwohnung ergeben. Die Abrechnung muss zwar schriftlich erfolgen, jedoch nicht dem Erfordernis des § 126 genügen; die Einhaltung der Textform nach § 126b ist ausreichend (LG Berlin GE 1998, 1025; AG Berlin-Schöneberg GE 2000, 475; Palandt/Weidenkaff Rn 9; Staudinger/Weitemeyer Rn 103; Bub/Treier/v. Brunn III Rn 47; Geldmacher NZM 2001, 921; Schmid NZM 2002, 483; aA Lützenkirchen DWW 2002, 200). Es muss nur eindeutig sein, dass sie vom Vermieter oder seinem Bevollmächtigten stammt.

Die formell ordnungsgemäße Abrechnung erfordert eine geordnete Zusammenstellung der Gesamtkosten. Der Umlageschlüssel muss angegeben und erläutert werden und der Anteil des Mieters abzüglich seiner geleisteten Vorauszahlungen muss berechnet werden (Grundlegend BGH NJW 1982, 573; NZM 2003, 196; NJW 2005, 219 = NZM 2005, 13 m Anm Langenberg NZM 2006, 641 mwN; NJW 2005, 515 = NZM 2005, 737; NJW 2005, 3135 = NZM 2005, 737; WuM 2005, 200; NJW 2007, 1059; OLG Düsseldorf NJW-RR 2000, 279; LG Essen WuM 1991, 121). Auch ihre Einzelangaben müssen insgesamt klar, übersichtlich und aus sich heraus für einen juristisch und betriebswirtschaftlich nicht Vorgebildeten verständlich sein. Der Mieter muss in der Lage sein, den Anspruch des Vermieters[…]


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