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Persönlichkeitsrechtsverletzung: Überwachung Nachbarn mit Kamera

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Persönlichkeitsrechtsverletzung: Überwachung deines Wohnungsnachbarn mittels einer installierten Kamera
AG Bad Homburg, Az.: 2 C 1527/14 (27), Urteil vom 03.12.2014

1. Die Beklagte wird verurteilt, es künftig zu unterlassen, Dritten gegenüber zu behaupten, die Kläger hätten im fünften Stock im Anwesen …. eine Kamera in die Sockelleiste installiert, um insbesondere die Beklagte zu überwachen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, es künftig zu unterlassen, Dritten gegenüber zu behaupten, der Kläger zu 2) habe aufgrund des Einbaus einer Kamera im fünften Stock im Anwesen …. in die Sockelleiste an seiner Stelle als Verwaltungsbeirat zurücktreten müssen.

3. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger an außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten € 133,28 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 28.05.2014 zu zahlen.

4. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

6. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die Kläger Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Tatbestand
Symbolfoto: Pixabay

Die Parteien streiten um ehr- und persönlichkeitsverletzende Äußerungen. Die Kläger begehren insoweit Unterlassung von der Beklagten. Die Beklagte hat gegenüber dem Zeugen …. geäußert, die Kläger hätten in die Sockelleiste im Hausflur im fünften Stock des Anwesend …. eine Kamera installiert. Im Übrigen sind die Parteien Nachbarn im fünften Stock des Anwesens …..

Die Kläger tragen vor: Bereits im Februar des Jahres 2014 seien die Kläger seitens des Zeugen …. angesprochen worden, dass diesem zu Ohren gekommen sei, die Kläger hätten in der Sockelleiste gegenüber der Haustür der Beklagten eine Kamera installiert. Am 13.05.2014 sei diese Behauptung wider besseres Wissen gegenüber den Zeugen …., …. und …. erneuert worden. Eine Kamera sei nie installiert worden. Außerdem habe die Beklagte gegenüber dem Zeugen …. behauptet, der Kläger zu 2) habe aufgrund des Einbaus der Kamera vom Verwaltungsbeirat zurücktreten müssen.[…]


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