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Rechtsanwälte Kotz GbR

Mietminderung bei defekter Heizungsanlage

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Wohnraummiete: Mietminderung bei defekter Heizungsanlage, undichten Fenstern, Bauschutt auf dem Grundstück und fehlender „echter“ Haustür
AG Villingen-Schwenningen, Az.: 11 C 243/14, Urteil vom 03.10.2015

1. Das Versäumnisurteil vom 17.04.2015 bleibt aufrechterhalten.

2. Der Kläger hat auch die weiteren Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung abwehren durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit leisten in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Tatbestand
Foto: Mazirama/Bigstock

Zwischen den Parteien bestand ein Mietverhältnis über eine 4-Zimmer-Wohnung im 1. Obergeschoss des dem Kläger gehörenden Anwesens H-Str. 27 in B. (Mietvertrag vom 16.03.2010, AS. 141 ff). Vereinbarter Mietbeginn war der 01.04.2010. Tatsächlich bezogen die Beklagten die Wohnung Mitte April 2010.

Die vereinbarte Kaltmiete betrug nach § 4 des Mietvertrages vom 16.03.2010 (MV) 500,00 Euro, die Nebenkostenvorauszahlung nach § 6 MV 200,00 Euro, insgesamt war somit eine Bruttomiete von 700,00 Euro monatlich vereinbart worden.

Weiterhin vereinbarten die Parteien gemäß § 18 MV eine Mietkaution in Höhe von 1.500,00 Euro, welche in drei Raten zu begleichen sein sollte, die erste Rate fällig zu Beginn des Mietverhältnisses am 01.04.2010.

Nachdem zunächst keine Mietzahlungen geleistet worden waren, zahlten die Beklagten die Miete für die Monate Juni und Juli 2010. Außerdem zahlten sie 150,00 Euro auf die Mietkaution. In der Folge zahlten die Beklagten weder Mietzahlungen noch die restliche Mietkaution.

Das streitgegenständliche Mietobjekt befand sich bei Besichtigung sowie bei Abschluss des Mietvertrags in einem stark renovierungsbedürftigen Zustand. Mit Einverständnis des Klägers nahmen die Beklagten Renovierungsarbeiten vor. Die Einzelheiten dieser Vereinbarung sind zwischen den Parteien streitig. Unstreitig waren die Arbeiten bei Beendigung des Mietverhältnisses nicht fertiggestellt.

Nachdem die Beklagten aus dem streitgegenständlichen Anwesen ausgezogen waren, versuchten sie am 01.03.2011 darin noch befindliche Gegenstände abzutransportieren. Dies verweigerte i[…]


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