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AG Neu-Ulm, Az.: 7 C 923/15, Urteil vom 19.01.2016

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 1354,42 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 11.08.2015 zu bezahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 255,85 an außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 11.08.2015 zu bezahlen.

3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

4. Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Symbolfoto: REDPIXEL.PL/Bigstock

Die Klägerin macht restliche Schadensersatzansprüche gegen die beklagte Versicherung aus einem Verkehrsunfall am 27.02.2015 in Neu-Ulm/Ludwigsfeld geltend.

Bei dem Verkehrsunfall wurde der Pkw VW Polo der Klägerin mit dem amtl. Kennzeichen … beschädigt. Die 100 %ige Haftung der Beklagten für die bei dem Unfall entstandenen Schäden ist zwischen den Parteien unstreitig.

Die Klägerin beauftragte am 04.03.2015 den Sachverständigen … mit der Ermittlung des Fahrzeugschadens. Die Reparaturkosten betragen nach den Feststellungen des Sachverständigen im Gutachten vom 07.03.2015 (Anlage K 3) brutto 3061,76 €. Der Wiederbeschaffungswert wurde mit 4600,– € beziffert. Ein Restwert für das Fahrzeug wurde in Höhe von 2250,– € festgestellt. Der Reparaturaufwand beträgt damit 3061,76 €, der Wiederbeschaffungsaufwand (Wiederbeschaffungswert 4600,– € abzüglich Restwert 2250,– €) beträgt demnach 2350,– €.

Die Klägerin nutzte das verunfallte Fahrzeug für mindestens 6 Monate weiter (Weiterbenutzungserklärung Anlage K 4) und begehrt nun von der Beklagten die Erstattung der Nettoreparaturkosten entsprechend des Gutachtens des Sachverständigen … in Höhe von 2572,91 Euro.

Auf die Reparaturkosten hat die Beklagte vorgerichtlich 1218,49 Euro gezahlt. Die Klägerin begehrt mit der Klage die verbleibenden 1354,42 Euro.

Die Klägerin beantragt,

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Euro 1354,42 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängig[…]


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