LAG Hamm (Westfalen), Az.: 4 Sa 2342/95, Urteil vom 30.05.1996
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Rechtswirksamkeit einer verhaltensbedingten Kündigung der Beklagten und die Frage der Weiterbeschäftigung des Klägers.
Der am 04.04.1954 geborene, verheiratete und einem Kind unterhaltsverpflichtete Kläger war bei der Beklagten seit dem 26.04.1990 als Schleifer beschäftigt.
Mit Schreiben vom 19.07.1995 hat die Beklagte das Arbeitsverhältnis des Klägers zum 30.09.1995 gekündigt. Hiergegen hat der Kläger Kündigungsschutzklage erhoben und seine Weiterbeschäftigung geltend gemacht.
Nach uneidlicher Vernehmung des Vorarbeiters M, des Betriebsratsvorsitzenden S und des Arbeitsvorbereiters B hat das Arbeitsgericht Bochum durch Urteil vom 27.10.1995 (3 Ca 1893/95, auf welches zur weiteren Darstellung des Tatbestandes gemäß § 543 Abs. 1 ZPO vollinhaltlich verwiesen wird, die Klage abgewiesen, dem Kläger die Kosten des Rechtsstreits auferlegt und den Wert des Streitgegenstandes auf 18.500,- DM festgesetzt.
Gegen das ihm am 01.12.1995 zugestellte Urteil hat der Kläger am 22.12.1995 Berufung eingelegt und diese am 19.01.1996 begründet.
Symbolfoto: fizkes/BigstockEr trägt vor, das Arbeitsgericht habe zu Unrecht angenommen, die Voraussetzungen einer beharrlichen Arbeitsverweigerung durch ihn bei der Zeltaufnahme am 10.07.1995 seien bewiesen. Die vom Arbeitsgericht angeführte höchstrichterliche Rechtsprechung stelle an das Vorliegen einer „beharrlichen Arbeitsverweigerung“ strenge Anforderungen. Danach erfordere eine beharrliche Verletzung der Arbeitspflicht in der Person des Arbeitnehmers eine Nachhaltigkeit im Willen: „Der Arbeitnehmer muß die ihm übertragene Arbeit bewußt und nachhaltig nicht leisten wollen. … Auch die einmalige Vertragsverletzung kann das Merkmal der Beharrlichkeit erfüllen, wenn daraus der nachhaltige Wille des Arbeitnehmers erkennbar wird, seinen arbeitsvertraglichen Pflichten nicht nachzukommen“. Hiervon könne auch nach dem Ergebnis der erstinstanzlichen Beweisaufnahme nicht ausgegangen werden. Zu berücksichtigen sei zum einen, daß er, der Kläger, vorliegend nicht die Ausführung der übertragenen Arbeiten schlechthin verweigert habe, sondern nach den Angaben des Zeugen von angeblich erteil[…]