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Rechtsanwälte Kotz GbR

Hausratversicherung: Nachweis eines Einbruchsdiebstahls

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AG Essen, Az.: 14 C 81/16, Urteil vom 30.01.2017
Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Symbolfoto: duallogic / Bigstock

Die Parteien streiten um eine Versicherungseintrittspflicht aus einer Hausratversicherung.

Die Klägerin schloss bei der Beklagten eine Hausratversicherung für den Versicherungsort … in Essen ab. Die Klägerin ist Mieterin einer Wohnung am Versicherungsort.

Der Kellerbereich des Hauses … ist mit einer Metalltüre gesichert. Die Kellertüren selbst verfügen über verschließbare Holztüren.

Die Klägerin begehrt mit der Klage Ersatz für folgende Gegenstände:

 Samsung Tablet: 499,99 Euro
 Samsung Tablet: 499,99 Euro
 iPhone 6: 799,99 Euro
 Hilti Bohrhammer: 449,00 Euro
 Bosch Akkubohrschrauber: 279,00 Euro
 Fahrrad MTB Rose, schwarz: 850,00 Euro
 Damenlederjacke schwarz: 349,00 Euro
 Damelederjacke weiß: 299,00 Euro

4.025,97 Euro

Zudem macht die Klägerin die Reparaturkosten für ihre Kellertüre in Höhe von 194,74 Euro geltend.

Unter dem 18.02.2016 lehnte die Beklagte eine Schadensregulierung ab. Mit anwaltlichem Schreiben vom 01.03.2016 forderte die Klägerin die Beklagte nochmals zur Regulierung auf.

Die Klägerin behauptet, in der Zeit zwischen dem 07.12.2015 8:00 Uhr und dem 08.12.2015 15:00 Uhr sei in ihren Kellerraum Nr. 8 durch Aufhebeln der Holztüre eingebrochen worden. Die geltend gemachten Gegenstände seien entwendet worden. Die Metalltüre zum Kellerbereich stehe regelmäßig offen und die Haustüre habe aufgrund von Handwerkerarbeiten im Haus ebenfalls offen gestanden.

Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen,

1. an sie 4.220,71 Euro zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.02.2016,

2. an sie außergerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 492,54 Euro zu zahlen ne[…]


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