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Baumfällarbeiten als Betriebskosten umlegbar?

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AG Grimma, Az.: 2 C 928/16, Urteil vom 20.10.2017

In dem Rechtsstreit wegen Forderung hat das Amtsgericht Grimma im schriftlichen Verfahren am 20.10.2017 für Recht erkannt:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf 96,41 EUR festgesetzt.
Tatbestand:
Der Tatbestand entfällt gemäß § 313 a ZPO.
Entscheidungsgründe:
I.

Foto: Mirage3/Bigstock

Die zulässige Klage ist in vollem Umfang unbegründet. Die Klägerin kann von den Beklagten Betriebskosten für das Jahr 2015 für durchgeführte Baumfällarbeiten nicht verlangen, §§ 535, 566 BGB.

Am 17.1.2017 schlossen die Parteien einen Mietvertrag betreffend das Anwesen …… in Grimma.

Im Termin vom 11.8.2017 wurde dem Gericht eine Karte von Google Maps vorgelegt, auf welcher der gefällte Baum noch zu sehen ist. Beide Parteien erklärten übereinstimmend, dass es sich bei der Abholzungsmaßnahme um diesen Baum gehandelt hat und der Baum zu diesem Zeitpunkt gesund war.

Zwischen den Parteien ist die Umlage von Betriebskosten vereinbart. Insbesondere ist auch § 1 Abs. 1 Satz 1 Betriebskostenverordnung vereinbart.

Dort ist folgendes geregelt:

Die Kosten der Gartenpflege.

Hierzu gehören die Kosten der Pflege gärtnerisch angelegter Flächen einschließlich der Erneuerung von Pflanzen und Gehölzen, …

Beide Parteien streiten darum, ob die Kosten der Baumfällung und Neupflanzung aperiodisch anfallende Gartenpflegekosten darstellen und damit umgelegt werden können.

Unstreitig zwischen den Parteien ist, dass der Baum schon jahrelang vorher auf dem Anwesen stand.

Die Beurteilung derartiger Kosten ist in der Rechtssprechung uneinheitlich entschieden. Der Klägerin ist zuzugestehen, dass das Amtsgericht Schöneberg und das Amtsgericht Düsseldorf Entscheidungen zu Gunsten der Umlage der Kosten getroffen haben.

Das Amtsgericht Düsseldorf, Urteil vom 19.7.2002, Az. 33 C 6544/02 erklärt:

… Nach dieser Regelung sind auch die Kosten der Pflege gärtnerisch angelegter Flächen umlagefähig. Ansatzfähig sind dabei die gesamten Kosten, die für die Pflege und Unterhaltung einer Gartenfläche anfallen. Hierzu gehö[…]


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