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Rechtsanwälte Kotz GbR

Mietvertragskündigung bei unerlaubter Untervermietung

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AG Frankfurt, Az.: 33 C 2762/15 (51), Urteil vom 23.12.2015

Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin die Untervermietungserlaubnis eines Zimmers ihrer Zweizimmerwohnung in der L. 37, 3. OG, in … F. am M., an Herrn K. W. zu erteilen.

Die Widerklage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin ist Mieterin, der Beklagte Vermieter einer Zweizimmerwohnung in der L. 37 in F. am M. Die monatliche Nettomiete beträgt 600 € zuzüglich 80 € Nebenkostenvorauszahlung. Hinsichtlich des Rechtsverhältnisses der Parteien wird auf die zur Akte gereichte Kopie des Mietvertrags vom 25.04.2013 (Bl. 5-11 d.A.) verwiesen.

Foto: Natee Meepian / Bigstock

Die Klägerin begehrt Gestattung der Untervermietung, der Beklagte Räumung und Herausgabe nach fristloser Kündigung. Die Klägerin hat im März 2015 ein Zimmer der streitgegenständlichen Wohnung tageweise unter dem Internetportal www.airbnb.de zur Vermietung an Feriengäste angeboten. Hinsichtlich der entsprechenden Internetseite wird auf die zur Akte gereichte Kopie (Bl. 37 bis 47 d.A.) verwiesen. Tatsächlich ist – ohne Kenntnis oder Erlaubnis des Beklagten – die Wohnung im März 2015 jedenfalls einmal vermietet worden. Den Schlüssel zur Wohnung hatte die Klägerin bei einem in der Nähe befindlichen Kiosk hinterlegt. Mit Schreiben der Klägerin vom 09.06.2015 hat diese den Beklagten aufgefordert, seine Erlaubnis zur Untervermietung eines der Zimmer zu erteilen. In dem vorgenannten Schreiben hat sie als potentiellen Untermieter ihren Freund K. W. genannt und diesen schriftlich kurz vorgestellt sowie ein persönliches Treffen mit diesem angeboten. Hinsichtlich des Wortlauts dieses Schreibens wird auf die zur Akte gereichte Kopie (Bl. 13 d.A.) verwiesen. Mit Schreiben vom 08.07.2015 (Bl. 14 d.A.) hat die Klägerin an die Beantwortung ihrer Anfrage erinnert. Die Klägerin ist bei einer Tochter der Commerzbank Gruppe beschäftigt und ausweislich einer Bescheinigung ihres Arbeitgebers vom 03.07.2015 (Bl. 12 d.A.) jedenfalls im Jahr 2015 in Auslandsprojekten eingesetzt. Aus diesem Grund ist die Klägerin ü[…]


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