Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Mietminderung bei Fahrstuhlausfall und undichten Fenstern

Ganzen Artikel lesen auf: Mietrechtsiegen.de

AG Schöneberg, Az.: 104 C 85/15, Urteil vom 26.08.2015

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger wird verurteilt, an die Beklagte 183,51 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz aus 561,26 Euro für die Zeit vom 7. bis zum 17. Oktober 2014, aus 70,16 Euro seit dem 7. Oktober 2014, aus 105,24 Euro seit dem 5. Februar 2015 sowie aus 8,11 Euro seit dem 19. Juni 2015 zu zahlen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.
Tatbestand
Foto: zoph/ Bigstock

Mit schriftlichem Mietvertrag vom 3. Juli 2012 mietete der Kläger von der Beklagten au unbestimmte Zeit ab dem 1. September 2012 eine ca. 58,49 qm große Wohnung im Dachgeschoss Mitte rechts des im Jahre 1974 auf dem Grundstück … in … errichteten Mehrfamilienwohngebäudes. Aufgrund einer Staffelmietvereinbarung erhöhte sich die Nettokaltmiete von anfangs 526,32 Euro monatlich ab dem 1. Januar 2014 auf 531,58 Euro monatlich und ab dem 1. Januar 2015 auf 536,90 Euro monatlich. Zusätzlich waren Nebenkostenvorschüsse von 170,- Euro pro Monat zu zahlen. Die Gesamtmiete sollte spätestens am dritten Werktag eines jeden Monats im Voraus fällig sein. Der Kläger erteilte der Beklagten eine Einzugsermächtigung für sein Konto. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt des Mietvertrages in Kopie in Anlage K 1 zur Klageschrift, Bl. 6ff d. A., Bezug genommen.

In der Zeit vom 26. September bis zum 22. Oktober 2014 funktionierte der Fahrstuhl in dem Haus wegen der Beseitigung von Vandalismusschäden nicht. Die Beklagte akzeptierte dafür eine Minderung der Miete für Oktober 2014 um 70,16 Euro (10 % der monatlichen Gesamtmiete). Der Kläger widerrief am 30. Oktober 2014 die der Beklagten erteilte Einzugsermächtigung und ließ den von der Beklagten Anfang des Monats abgebuchten Betrag von 631,42 Euro seinem Konto wieder gutschreiben. Am 17. Oktober 2014 zahlte er 561,26 Euro (80 % […]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv