AG Frankfurt, Az.: 32 C 4486/14 (22), Urteil vom 08.05.2015
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die Parteien streiten um restlichen Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall, der sich am 23.07.2014 gegen 9.45 Uhr in Frankfurt am Main ereignete.
Der Fahrer des klägerischen Pkw VW Golf mit dem amtlichen Kennzeichen … parkte diesen auf der … in Höhe der Hausnummer 526 am rechten Fahrbahnrand. In Fahrtrichtung des Klägerfahrzeugs standen den Verkehrsteilnehmern zwei Fahrspuren zur Verfügung.
An der Unfallstelle galt ein absolutes Halteverbot zwischen 16.00 – 20.00 Uhr und es war ferner das Zeichen 286 an gebracht und zwar geltend für die Zeit 9 – 18 Uhr.
Ein Fahrschüler befuhr mit dem bei der Beklagten haftpflichtversicherten Motorrad die … in Fahrtrichtung Norden und streifte mit diesem an der linken Seite des geparkten klägerischen Fahrzeugs vorbei, wodurch dieses beschädigt wurde. Der Fahrer des klägerischen Fahrzeugs befand, sich zu diesem Zeitpunkt nicht vor Ort.
Der unfallbedingte Schaden des Klägers belief, sich auf insgesamt 2.583,90 €. Die Beklagte zahlte unter Anrechnung der Betriebsgefahr des Klägerfahrzeugs hierauf 75 % mithin 1.937,93 €. Der Restbetrag ist Gegenstand der Klage.
Der Kläger klagt unter Bezugnahme auf die mit Schriftsatz vom 18.03.2015 überreichte Abtretungserklärung aus abgetretenem Recht des Fahrers des Klägerfahrzeugs.
Der Kläger ist der Auffassung, dass eine mögliche Mithaftung der Klägerseite gänzlich zurücktreten müsse, weil aufgrund der örtlichen Verhältnisse davon auszugehen sei, dass der Motorradfahrer genügend Platz hatte, um an dem geparkten Klägerfahrzeug vorbeizufahren.
Der Kläger beantragt, die Beklagte, zu verurteilen, an den Kläger 645,97 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.08.2014 zu zahlen.
Die Beklagte beant[…]