AG Lahr, Az.: 4 C 121/86, Urteil vom 10.04.1986
Tatbestand
Der Kläger ist Eigentümer des Anwesens. Die Beklagten bewohnten dort aufgrund Mietvertrages eine Wohnung. Mit Schreiben v. 31.8.1985 kündigten die Beklagten das Mietverhältnis zum 30.11.1985. Da der Kläger sich bis zum 8.9.1985 in Urlaub befand, händigten die Beklagten dem Kläger das Kündigungsschreiben erst an diesem Tage aus. Die Beklagte Ziff. 2 war vom Kläger während dessen Urlaubs beauftragt, täglich den Briefkasten zu leeren und die Posteingänge bis zur Rückkehr des Klägers und dessen Ehefrau an sich zu nehmen. Die Beklagte Ziff. 2 verwahrte das Kündigungsschreiben getrennt von den anderen Posteingängen des Klägers auf und übergab ihm dieses gesondert von den übrigen Eingängen eine halbe Stunde nach der Rückkehr des Klägers aus dem Urlaub.
Die Beklagten räumten die Wohnung und bezahlten bis einschließlich November 1985 den vereinbarten Mietzins.
Der Kläger fordert den Mietzins für Dezember 1985.
Entscheidungsgründe