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Rechtsanwälte Kotz GbR

Online-Partnervermittlungsvertrag – fristlose Kündigung

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AG Tempelhof-Kreuzberg, Az.: 13 C 168/15, Urteil vom 01.09.2015

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.

4. Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand
Symbolfoto: Flynt/ bigstock

Die Klägerin macht einen Vergütungsanspruch für Internetdienstleistungen einer von der Klägerin betriebenen Online-Partnerbörse geltend. Die Klägerin betreibt u.a. die Teledienste www.ElitePartner.de und www.AcademicPartner.de. Über diese bietet sie ihren Nutzern Services, Dienste und Hilfestellung bei der Suche nach einem Lebenspartner an.

Die Beklagte registrierte sich am 8. Januar 2011 zunächst kostenlos auf der Website www.Elitepartner.de. Am 17.Februar 2013 schloss sie dann mit der Klägerin einen kostenpflichtigen Vertrag über eine Premium-Mitgliedschaft.

In der E-Mail der Klägerin vom 18. Februar 2014 wurde die Beklagte darüber informiert, dass ihr Premium-Mitgliedschafts-Vertrag um zwölf Monate verlängert worden sei. Mit einer weiteren E-Mail vom gleichen Tage übersandte die Klägerin der Beklagten eine Rechnung mit einem Gesamtbetrag von 598,80 EUR brutto für eine um zwölf Monate verlängerte Vertragsdauer. Wegen des genauen Inhalts des Schreibens wird auf die Anlage K1 (Blatt 14 der Akte) Bezug genommen.

Die Beklagte erklärte mit dem Schreiben vom 2. April 2014 die fristlose Kündigung des Vertrages mit der Klägerin. Die Beklagte teilte der Klägerin mit, dass sie sämtliche Daten, die für ihr Chiffre verwendet wurden, gelöscht oder verfremdet zu haben. Wegen des genauen Inhalts des Schreibens wird auf die Anlage B3 (Blatt 42 der Akte) Bezug genommen.

Auf die Forderungsaufstellung in der E-Mail vom 18. Februar 2014 wurde von der Beklagten ein Entgelt in Höhe von 99,80 EUR für zwei Monat (2x 49,90 EUR) bezahlt.

Die Klägerin behauptet, die Beklagte habe am 17. Februar 2013 mit der Klägerin einen Vertrag mit einer Laufzeit von zwölf Monaten geschlo[…]


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