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Strafanzeige gegen den Vermieter – Kündigung des Wohnraummietvertrages zulässig

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AG Hamburg, Az.: 42 C 61/15, Urteil vom 14.04.2016

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 7.416,12 € festgesetzt.
Tatbestand
Symbolfoto:AntonioGuillem/ Bigstock

Der Kläger begehrt die Räumung der an die Beklagte vermieteten Wohnung, nachdem er das Mietverhältnis aufgrund einer von der Beklagten gegen ihn erstatteten Strafanzeige gekündigt hatte. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde.

Die Beklagte ist seit 1999 Mieterin der Wohnung im … . Der Kläger trat am 03.07.2010 durch Erbfolge auf Vermieterseite in dieses Vertragsverhältnis ein. Die monatliche Kaltmiete beträgt 628,01 Euro, die Warmmiete 762,97 Euro.

Zwischen den Parteien kam es, insbesondere seit dem Jahre 2013, vermehrt zu Streitigkeiten über Rechte und Pflichten aus dem Mietverhältnis. Diese wurden teilweise gerichtlich ausgetragen. Der Kläger richtete an die Beklagte mehrere schriftliche Abmahnungen, für deren Inhalt auf die Anlagen K7/2 (Bl. 55 f.d.A.), K8 (Bl. 57 ff. d.A.) und K6 (Bl. 44 f.d.A.) Bezug genommen wird.

Am 09.04.2014 stellte die Beklagte persönlich bei der Polizei Strafantrag und erstattete Strafanzeige gegen den Kläger wegen einer Körperverletzung. Sie behauptete gegenüber den Ermittlungsbeamten, der Kläger habe sie am selben Tag mit dem Brustkorb die Treppe hinuntergestoßen. Hierdurch habe sie Schmerzen und Hämatome erlitten. Wegen der Einzelheiten der Strafanzeige wird auf den Anzeigebericht der Polizei (Bl. 2 f. der Strafakte, Az. 247 Cs 26/14) Bezug genommen.

Gegen den Kläger erging mit Datum vom 15.07.2014 Strafbefehl (Anlage K4, Bl. 34 ff. d.A.). Nachdem er gegen den Strafbefehl Einspruch eingelegt hatte, wurde der Kläger mit inzwischen rechtskräftigem Urteil des Amtsgerichts Hamburg vom 14.10.2014 freigesprochen. Der Freispruch erfolgte aus tatsächlichen Gründen, da sich das Gericht nicht zweifelsfr[…]


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