LG Leipzig, Az.: 8 S 573/09, Urteil vom 16.09.2010
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Leipzig vom 28.10.2009, Az.: 109 C 7343/07, wie folgt abgeändert:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.500,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.06.2007 zu zahlen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 100,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.08.2009 zu zahlen.
3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche zukünftigen materiellen und immateriellen Schäden aus dem Verkehrsunfall vom 01.09.2006 auf der Kreuzung … straße/ … straße in Leipzig zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf öffentlich-rechtliche Versicherungen oder Versorgungsträger übergehen oder übergegangen sind.
4. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger außergerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 129,95 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 28.09.2007 zu zahlen.
II. Die Beklagte hat die Kosten der 1. Instanz zu tragen. Die Kosten der Berufung trägt der Kläger zu 37 % und die Beklagte zu 63 %.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Schuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
I.
Der Kläger begehrt von der Beklagten Schadensersatz und Feststellung der zukünftigen Eintrittspflicht der Beklagten nach einem Verkehrsunfall.
Die Beklagte hat vorprozessual ein Schmerzensgeld in Höhe von 2.500,00 EUR gezahlt. Der Kläger hat erstinstanzlich ein weiteres angemessenes Schmerzensgeld nach richterlichem Ermessen, mindestens aber weitere 750,00 EUR, beantragt.
Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird vollumfänglich Bezug genommen.
Das Amtsgericht hat dem Kläger nach Einholung ein[…]