Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Verkehrssicherungspflichtverletzung: Schmerzensgelderhöhung bei Zahlungsverweigerung der Haftpflichtversicherung

Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de

OLG Schleswig, Az.: 7 U 106/09, Urteil vom 23.02.2011

Auf die Berufung der Klägerin wird – unter Zurückweisung der Berufungen der Beklagten – das am 18. September 2009 verkündete Urteil des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des Landgerichts Flensburg teilweise geändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin

a) ein Schmerzensgeld in Höhe von 70.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p. a. seit dem 20.12.2007,

b) 15.836,24 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p. a.

auf 14.936,24 € vom 20.12.2007 bis zum 23.01.2008,

auf 15.036,24 € vom 24.01.2008 bis zum 22.05.2008 und

auf 15.836,24 € seit dem 23.05.2008,

c) vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 2.451,40 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p. a. seit dem 20.12.2007

zu zahlen.

Symbolfoto: FreedomTumZ/ Bigstock

Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin allen weiteren materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen, der ihr aus dem Unfall vom 28.05.2004 in … zukünftig noch entstehen wird, soweit nicht diesbezügliche Ansprüche auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Den Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch die Klägerin gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Berufungsstreitwert (wie Landgericht): 78.617,47 €.
Gründe
I.

Die Klägerin (im Folgenden: die Geschädigte) nimmt die Beklagten aufgrund eines Unfalles vom 28. Mai 2004 am Strand von … auf materiellen und immateriellen Schadensersatz in Anspruch und verlangt Feststellung der zukünftigen Ersatzpflicht.

Die 1966 geborene Geschädigte ging […]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv