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Schadensersatzansprüche der Eltern bei Verletzung des Kindes

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OLG Saarbrücken, Az.: 3 U 176/85, Urteil vom 23.10.1987

I. Die Berufung der Beklagten gegen das am 28. Oktober 1985 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken – 1.0. 117/84 – wird zurückgewiesen.

II. Auf die Berufung des Klägers wird das vorbezeichnete Urteil teilweise wie folgt abgeändert:

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger – über die zuerkannten 16.936,76 DM zuzüglich 4 % Zinsen seit dem 23.03.1984 hinaus – weitere 8.992,32 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 23.03.1984 sowie ein weiteres Schmerzensgeld von 5.000,– DM zu zahlen.

2. Es wird festgestellt, daß die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, dem Kläger die durch die Nichtzahlung der Beiträge zur Rentenversicherung vom 01.07.1982 bis 30.04.1986 entstehenden Nachteile zu ersetzen.

3. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

III. Die weitergehende Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

IV. Die Kosten des ersten Rechtszuges tragen der Kläger zu 63 % und die Beklagten gesamtschuldnerisch zu 37 %.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger zu 56 % und den Beklagten gesamtschuldnerisch zu 44 % auferlegt.

V. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 8.000,– DM und die Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 42.000,– DM abwenden, wenn nicht die jeweilige Gegenpartei vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Symbolfoto: SeventyFour/Bigstock

Der Kläger nimmt die Beklagten aus einem Verkehrsunfall vom 23.04.1982 auf Schadensersatz in Anspruch. Die Haftung der Beklagten steht außer Streit.

Der Kläger, der kurz vor der Ablegung der Gesellenprüfung als KFZ-Schlosser stand, wurde bei dem Unfall schwer verletzt. Er erlitt insbesondere ein schweres Schädelhirntrauma sowie einen Kniescheibentrümmerbruch rechts. Die Kniescheibe mußte operativ entfernt werden. Infolge der Beinverletzung kann er keine Arbeiten mehr ausführen, die mit Bücken, Heben oder Stehen verbunden sind. In den Jahren 1984/85 wurde er zum Bürokaufmann umgeschult. Bis Mitte 1986 war er arbeitslos.

Die Beklagte zu 2) hat an den Kläger ein Schmerzensgeld von 60.000,– DM gezahlt. Weiterhin hat sie den Sachschaden in Höhe[…]


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