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Rechtsanwälte Kotz GbR

Arzthaftung für cerebrale Schwerstbehinderung eines Kindes

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LG Trier, Az.: 4 O 421/03, Urteil vom 15.06.2005

1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 24.000,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit 24. Dezember 2003 zu zahlen.

2. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Foto: Jaren Wicklund/ Bigstock

Der am 2. Mai 1997 geborene Kläger ist durch ärztliches Fehlverhalten des Beklagten körperlich und geistig schwerstbehindert. In Folge einer schweren Hirnschädigung leidet der Kläger unter einer ausgeprägten Cerebral-Parese; bei allen Verrichtungen des täglichen Lebens ist er auf fremde Hilfe angewiesen.

In einem Gutachten vom Januar 1998 stellte das Kinderklinikum der … (…) im einzelnen folgende Diagnosen:

Zustand nach peripartaler Asphyxie und neonatalen Krampfanfällen.

Schwere, vorwiegend hyperton-dystone cerebrale Bewegungsstörung (spastische Tetraparese).

Ausgeprägte stato- und psychomotorische Retardierung.

Sekundäre Mikrocephalie.

Strabismus sursoadductorius beidseits.

In einem am 13. Dezember 2000/4. Januar 2001 abgeschlossenen Teilvergleich verpflichtete sich der hinter dem Beklagten stehende Haftpflichtversicherer, …, an den Anschaffungskosten eines behindertengerechten PKW’s sich mit 15.000,00 DM zu beteiligen. Die Eltern des Klägers hatten einen gebrauchten PKW, Marke Opel Omega, erworben. Im April 2003 veräußerten sie den PKW mit einer Laufleistung von über 200.000 km für 2.000,00 EUR. Sie erwarben anstelle dieses Fahrzeugs einen Kleinbus, Marke Mercedes Benz Vito zum Kaufpreis von 36.000,00 EUR (einschl. MwSt). Auf diesen Betrag läßt sich der Kläger den Verkaufserlös für den PKW Opel Omega in Höhe von 2.000,00 EUR anrechnen. Weiterhin hat sich die Haftpflichtversicherung des Beklagten an dem Kaufpreis des Busses, Mercedes Benz Vito mit 10.000,00 EUR beteiligt und die Teilzahlung damit begründet, dass der Kauf eines derartigen Fahrzeugs behinderungsbedingt nicht erforderlich gewesen sei.

Mit dem vorliegenden Verfahren macht der Kläger den Restkaufpreis von 24.000,00 EUR geltend. Er trägt vor:

Aufgrund seiner schweren Behinderung sei er in ständiger[…]


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