LG München I, Az.: 12 O 11210/09, Urteil vom 09.03.2012
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 60,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 17.6.2009 zu bezahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 18.915,00 € festgesetzt.
Tatbestand
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Der Kläger macht gegen die Beklagte Ansprüche auf Invaliditätsleistung und Krankentagegeld aus Unfallversicherungsvertrag nach einem Sturz geltend.
Der Kläger unterhält bei der Klägerin eine private Unfallversicherung mit Krankentagegeldversicherung, auf die die … anwendbar sind. Wegen der Einzelheiten des Versicherungsverhältnisses wird auf Versicherungsschein und Versicherungsbedingungen, Anlage K 1, Bezug genommen.
Der Kläger erlitt bereits vor dem streitgegenständlichen Sturz Luxationen und Subluxationen des linken Schultergelenkes. In welchem Umfang hieraus dauerhafte Vorschädigungen resultierten, ist zwischen den Parteien streitig.
Der Kläger behauptet, er sei am 3.4.2007 auf dem Weg von seiner Wohnung zu seinem Auto an der Feuerwehreinfahrt zum Gebäude … Straße … über einen neben einem Poller über das Niveau der Straßenpflasterung herausstehenden Pflasterstein gestolpert und auf seine linke Seite gestürzt. Er habe versucht, sich mit dem linken Ellenbogen abzufangen, der aber weggerutscht sei, so dass sich sein Arm dabei gestreckt habe.
Aufgrund des Aufpralls auf dem Boden sei der linke Arm des Klägers in seiner Beweglichkeit eingeschränkt. Zuvor habe trotz der stattgefundenen Luxationen keine Bewegungseinschränkung oder sonstige Beschwerden vorgelegen.
Seit dem Unfall liege beim Kläger eine Invalidität von 7/20tel Armwert vor, was unter Berücksichtigung einer Vorschädigung des Armes zu einem Invaliditätsgrad von 24,5 % führe.
Der Kläger verlangt daher eine Invaliditätsentschädigung in Höhe von 18.375 €.
Zudem sei der Kläger aufgrund des Unfalls in seiner Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt g[…]